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Von Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt Theo Sander
Wer sich mit dem Themenbereich "Zahnärztliche Kooperationen" beschäftigt, stößt zunächst auf eine verwirrende Vielzahl von Begriffen, die zwar im weitläufigen Sinne alle eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit umschreiben, doch inhaltlich und bedeutungsmäßig selten das gleiche meinen. Die intensivste und gleichzeitig umfassendste Form zahnärztlicher Kooperation bildet die Gemeinschaftspraxis. Regelungsgegenstand ist die gemeinschaftliche Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit; die Kooperationspartner nutzen nicht nur Geräte, Räume und Personal gemeinsam, sondern rechnen die erbrachten Leistungen mit der kassenzahnärztlichen Vereinigung auch unter einer einzigen, gemeinsamen Abrechnungsnummer ab.
Zwei Rechtsformen für die Gemeinschaftspraxis
Bei der Gemeinschaftspraxis findet sich bislang regelmäßig die Rechtsform der BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Wahrend das Wort "Gemeinschaftspraxis" aus dem Zahnarztrecht stammt, bezeichnet der Begriff "BGB-Gesellschaft" nur das zivilrechtliche Kleid dieses "Unternehmens". Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich hierbei um eine Vereinigung von mindestens zwei Personen, die aufgrund eines Vertrages die Förderung eines gemeinsamen Zweckes verfolgt. Diese im bürgerlichen Gesetzbuch zu findende abstrakte Regelung umfaßt eine Vielzahl denkbarer Zusammenschlüsse, so ist etwa die studentische Fahrgemeinschaft zur Universität, die Lottotippgemeinschaft, wie auch eine Mehrpersonenpraxis im Normalfall eine solche BGB-Gesellschaft.
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Diesen aus dem Jahre 1900 stammenden Regelungen ist im Jahre 1995 eine Alternative zur Seite gestellt worden durch das sogenannte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Art offene Handelsgesellschaft für Freiberufler, also auch für Zahnärzte. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte als auch die Zulassungsverordnung für Zahnärzte hat hierauf reagiert und diese neue Rechtsform als mögliche Basis für eine Gemeinschaftspraxis dem Grunde nach, aber nicht vollkommen, akzeptiert. Vereinfacht formuliert bestehen also nunmehr zwei mögliche Rechtsformen für die Gruppenpraxis, die als Gemeinschaftspraxis auftritt. Es fragt sich nun, was denn das Besondere und Neue an einer solchen Partnerschaft ist.
Anfangshürde: Registereintragung
Zunächst fällt auf, dass zu Beginn einer solchen Kooperation erhebliche Hürden zu überwinden sind. Während eine BGB-Gesellschaft durch einfachen Vertrag ohne besondere Formvorschriften gegründet werden kann, muss eine Partnerschaft in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung hierzu muss von sämtlichen Partnern bewirkt werden. Hierbei müssen sowohl die Anmeldung als auch die vom Gericht aufzubewahrenden Zeichnungen von Unterschriften in öffentlich-beglaubigter Form erfolgen. Jede Änderung innerhalb der Partnerschaft muss ebenfalls zur Eintragung angemeldet werden. Steigt also beispielsweise ein Partner aus bzw. ein, muss eine Änderung des Partnerschaftsregisters vorgenommen werden. Vorteile aus einer solchen Registereintragung lassen sich für eine normale Zahnarztpraxis nicht erkennen. Zwar wird vereinzelt darauf hingewiesen, dass durch diese Eintragung im Rechtsverkehr mehr Transparenz erzeugt würde; dies dürfte jedoch regelmäßig im normalen Leben einer Zahnarztpraxis nicht ausschlaggebend sein.
Die sogenannte Haftungskonzentration
Interessanter scheint hier schon die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungen und die Option einer interprofessionellen, d.h. berufsübergreifenden Zusammenarbeit. Für Zahnärzte interessant erscheint vor allem die Haftungskonzentration, wonach nur derjenige für die Folgen fehlerhafter Berufsausübung einzustehen hat, welcher persönlich gehandelt hat, bzw. aufsichtsverpflichtet war. Grundsätzlich gilt, dass sowohl bei der herkömmlichen Gemeinschaftspraxis als auch bei der Partnerschaft verschiedene Haftungssituationen zu unterscheiden sind. Zum einen haftet die Gesellschaft selbst, zum anderen gibt es die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter. Kommt es beispielsweise während der Berufsausübung zu einem sogenannten Kunstfehler in der Behandlung, wird dies der Gesellschaft zugerechnet mit der Folge, dass diese gegenüber dem Patienten haftet. Deliktische Haftung Diese Haftung erstreckt sich auch auf die sogenannte deliktische Haftung. Letzere liegt immer dann vor, wenn eine Gesundheitsverletzung gegeben ist, also der typische Zahnarzthaftungsfall, der auch mögliche Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben kann. Durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft führt dies bei einer Gemeinschaftspraxis, die diese Rechtsform gewählt hat dazu, dass die Zahnärzte für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften, egal wem der Fehler unterlaufen ist.
Haftungskonzentration
Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt indes ein davon abweichendes Novum, die sog. Haftungskonzentration gem. § 8 Abs. 2 PartGG. Danach haftet grundsätzlich für Kunstfehler nur der tatsächlich Handelnde bzw. aufsichtsverpflichtete Partner neben dem Gesellschaftsvermögen.
In den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Gesetzes trat eine solche Haftungskonzentration nur ein, wenn sie persönlich und schriftlich mit dem Patienten vereinbart wurde. Seit Neuformulierung des § 8 Abs. 2 PartGG ist jetzt die Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner die gesetzliche Regel. Sie braucht daher nicht mehr über vorformulierte Vertragsbedingungen oder durch Individualvereinbarungen in den Behandlungsverträgen eingebracht werden. Die alte Regelung war nicht sehr praktikabel. Patienten werden heute häufig schon beim ersten Kontakt mit ihrem Zahnarzt mit einer Papierflut überhäuft. Hier wurde erfreulicherweise Abhilfe geschaffen. Das bedeutet, dass jeder Patient, der eine solche Zahnarztpartnerschaft betritt, mit der Haftungsbeschränkung konfrontiert ist.
Partnerschaft auch auf dem Praxisschild
Von daher schreibt das Gesetz zwingend vor, dass dies nach aussen durch den Zusatz "Partnerschaft" auf dem Praxisschild erkennbar ist. Diese Haftungskonzentration gilt wohlgemerkt nicht für die normalen Verträge in der Partnerschaftsgesellschaft, also etwa für den Fall, dass ein zahnärztlicher Kollege eine neue Behandlungseinheit bestellt. Hier haften grundsätzlich alle Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen; betroffen sind nur die typischen Zahnarzthaftungsfälle. Hier läge grundsätzlich ein gewisser Vorteil gegenüber der herkömmlichen Gemeinschaftspraxis in Form der BGB-Gesellschaft.
Das Berufsrecht geht vor
Fraglich ist nun, weshalb die Partnerschaftsgesellschaft noch immer ein Schattendasein in der Zahnärzteschaft führt. Dies liegt nach Ansicht des Verfassers nicht zuletzt daran, dass die vermeintlichen Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft nicht recht ins kassenzahnärztliche bzw. heilberufliche System hineinpassen. So spricht beispielsweise der einzig existierende Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Schallen, Zahnärzte-ZV) davon, dass es sich aus der gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ergibt, dass jeder Partner - jedenfalls gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Patienten - unmittelbar zu haften hat. Aus diesem Grunde scheidet nach Ansicht von Schallen die Genehmigung bei einer Partnerschaftsgesellschaft aus, sofern die Haftung gem. § 8 Abs. 2 oder 3 PartGG auf einen Partner konzentriert ist. Das bedeutet, dass die Partnerschaft zwar grundsätzlich für Zahnärzte zulässig ist, die wirklichen Vorteile jedoch nicht greifen.
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nicht nur für Zahnärzte
Ob also tatsächlich die oben genannten Rechtsfolgen eintreten, ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Dies liegt u.a. auch daran, dass das Partnerschaftsgesellschaftgesetz für alle sogenannten Freiberufler geschaffen wurde, also keinesfalls speziell für Zahnärzte oder andere Heilberufler. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz selbst weist im übrigen darauf hin, dass berufsrechtliche Regelungen auf jeden Fall vorrangig zu berücksichtigen sind, was im Sinne des zuvor zitierten Kommentators der Zulassungsverordnung so zu verstehen ist, dass es keine Haftungskonzentration gibt, jedenfalls dann nicht, soweit medizinische Leistungen in Betracht kommen.
Kein Grund zur Panik
Folgendes ist im übrigen zu bedenken: Nicht selten wird das Thema Haftung in der Zahnarztpraxis überbewertet. Jeder vernünftige Zahnarzt verfügt über eine entsprechende hoch abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, die solche Extremfälle im Ernstfall finanziell absichert. Denkbar sind zwar besonders tragische Fälle, in denen die Berufshaftpflichtversicherung die enormen Schäden nicht deckt; dies dürfte jedoch in einer Zahnarztpraxis eher ein theoretischer Fall sein.
Interprofessionelle Zusammenarbeit?
Die Frage der Haftung ist jedoch nicht der einzige Aspekt, der häufig für die Partnerschaft ins Feld geführt wird. Auch die sogenannte Interprofessionelle Zusammenarbeit wird häufig als positiv dargestellt. Fachübergreifende Zusammenschlüsse sollen möglich sein. Auch dies bedarf jedoch der kritischen Hinterfragung, zumindest für den Fall, dass Kassenpatienten behandelt werden sollen. Für die Zahnärzteschaft ist der sogenannte Vorbehalt des Berufsrechts auch hier zu beachten. Das bedeutet, dass die abstrakten Gestaltungsmöglichkeiten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wiederum eingeschränkt sind.
Würden nun beispielsweise drei Zahnärzte, von denen der Seniorpartner seine Kassenzulassung wegen Erreichens der Altersgrenze von 68 Jahren bereits zurückgegeben hat und der nur noch rein privatzahnärztlich tätig ist, eine Partnerschaftsgesellschaft zur Behandlung (auch) von Kassenpatienten gründen, so würde diese Gemeinschaftspraxis vom Zulassungsausschuss nicht zugelassen. Es läge ein Verstoß gegen § 33 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte vor. Aus dieser Norm ergibt sich sowohl das Verbot der gemeinsamen Tätigkeit von Ärzten und Nichtärzten, als auch das Verbot der Zusammenarbeit von Vertragszahnärzten mit reinen Privatzahnärzten im vertragszahnärzlichen Bereich. Oder anders ausgedrückt, eine vertragszahnärzliche Tätigkeit darf nur von Kassenmedizinern gemeinsam ausgeübt werden. Die Einbindung eines reinen Privatzahnarztes ist nicht möglich, sofern man mit einer GKV-Abrechnungsnummer, also in Form der Gemeinschaftspraxis auftreten will.
Praxisgemeinschaft möglich
Dieses Kooperationsmodell, also privatzahnärztlicher "Alt 68´er" und Kassenzahnarzt unter einem Dach, wäre nur möglich in Form der Praxisgemeinschaft. Hierbei liegt jedoch ein ganz anderer Fall vor, nämlich der einer reinen Zweckgemeinschaft, in der jeder beteiligte Zahnarzt quasi selbständig seinem Beruf unter eigener Abrechnungsnummer nachgeht. Das hat mit einer Partnerschaftsgesellschaft nichts zu tun.
Eigenes Namensrecht?
In der Vergangenheit war auch häufig zu lesen, dass das im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vorgesehene sogenannte "Namensrecht" vorteilhaft sei. Würde bei einer größeren alteingesessenen Zahnarztpraxis beispielsweise der Seniorpartner aus der Praxis ausscheiden, so könnte man auf die Idee kommen, daß die Praxis den bekannten Namen, beispielsweise "Prof. Dr. A. und Partner" weiter verwendet. Auch dies wäre jedoch nicht standesgemäß, da alle Mitglieder der Partnerschaft ihren Beruf auch tatsächlich ausüben müssen, dies zumindest im Sinne der Präsenzpflichten zu den üblichen Sprechstundenzeiten.
Fazit
Es bleibt also bei genauerer Betrachtung nicht all zu viel übrig von den vermeintlichen Vorteilen der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der BGB-Gesellschaft. Ob dies längerfristig so bleiben wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde nicht zuletzt mit Blick auf EU-rechtliche Vorschriften geschaffen. Ob die engen zahnarzt- und berufsrechtlichen Vorschriften auch in Zukunft weiterhin so eng ausgelegt werden dürfen, wird sich zeigen. Momentan jedenfalls ist jeder Zahnarzt, der sich für die Partnerschaftsgesellschaft und ihre Umsetzung interessiert, gut beraten, wenn er vorher mit der zuständigen KZV und Zahnärztekammer spricht und die aufgeworfenen Fragen klärt.
Von Rechtsanwalt Theo Sander für die Zeitschrift Die Dental Praxis, Februar 2002
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