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Von Rechtsanwalt und Dipl. Betriebswirt Theo Sander
Das Oberlandesgericht Köln hat unter dem 18. Juli 2003 (AZ: 6 U 23/03) erneut Stellung zu den Grenzen der ärztlichen/zahnärztlichen Werbung genommen. Konkret ging es um einen Zahnarzt, der in einer Zeitungsanzeige einen lachenden Mund mit perfekt weißen Zähnen besonders hervorgehoben hatte. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass es sich dabei um einen sog. "eyecatcher" handle. Die Richter erkannten darin reklamehafte Züge und urteilten, dass es sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Information handle, sondern um eine berufswidrige Werbung.
Bei Überschreiten von sachangemessener Information = Reklame Klägerin war die Zahnärztekammer Nordrhein, welche die Werbeanzeige als wettbewerbswidrig eingestuft haben wollte. Zunächst hatte das Landgericht Köln die Klage abgewiesen mit dem Hinweis, die Werbung sei nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen. Das nunmehr angerufene Berufungsgericht entschied anders. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei der Zahnarzt verpflichtet, die Wiederholung dieser Werbung künftig zu unterlassen. Zwar erkannten die Richter darauf, dass die Berufsordnung einem Zahnarzt nicht ein generelles Werbeverbot auferlegt, aber bei Überschreiten einer sachangemessenen Information liege schlichte Reklame vor.
Einzelfall entscheidet auch zukünftig
Diese Gerichtsentscheidung liegt der für das Problem nicht unbedingt förderliche Gedanke zugrunde, dass die angesprochene Grenze zwischen Information und Reklame eben immer nur im Einzelfall herauszuarbeiten sei. Die OLG-Richter versuchten hier aber präzisierende Hilfestellung zu geben. Ärzten und Zahnärzten lege die Berufsordnung Beschränkungen auf, da das ärztliche Berufsbild nicht verfälscht werden solle. Zur Begründung wird das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung zitiert. Die Kehrseite dieses Rechtsgutes sei gerade, dass die ärztliche Berufsausübung sich an den medizinischen Notwendigkeiten zu orientieren habe und nicht an ökonomischen Erfolgskriterien.
Rechtsprechung bleibt einheitlich
Man mag diese Betrachtung, gerade in Zeiten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden betriebswirtschaftlichen Probleme in den Praxen kritisieren, sie entspricht gleichwohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der ärztlichen Werbung. Auch der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2002 diese Grenzen versucht herauszuarbeiten. Er sah die Grenze immer dort überschritten, wo nicht mehr das von den Patienten geäußerte Informationsbedürfnis und die damit einhergehende Information im Mittelpunkt stehe, sondern die Aquisition potentieller Patienten. Gerade hierin liege das Reklamehafte, wie es üblicherweise bei der Bewerbung gewerblicher Leistungen zu finden sei.
Internet als Informationsmedium anerkannt Interessanter Weise deuteten die Richter mit einem Nebensatz darauf hin, dass durch das Internet heute andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsangebotes bereit stünden, bei denen in weit wirkungsvollerer Weise das Informationsbedürfnis der Patienten und auch der potentiellen Patienten berufsgemäß bedient werden kann.
Bei der Lektüre des Urteils scheint die gewählte Form der Darstellung ausschlaggebend gewesen zu sein. Die Richter wählten bewusst den Begriff "eyecatcher" für den lachenden Mund mit perfekt weißen Zähnen. Dieser - so die Richter - solle nur die Aufmerksamkeit des Publikums erregen, wie es etwa in der Kosmetikindustrie oder bei der Werbung für Zahnpflegemittel der Fall sei.
Von Rechtsanwalt Theo Sander, Januar 2004
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