| |
Strafbefreiungserklärungsgesetz (BGBl I 2003, 2928 ff.)
A. Die Neuregelung im Überblick
B. Chancen und Risiken
Seit dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber Bürgern, die in der Vergangenheit steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, eine "Goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit gebaut". Durch die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Steuer kann Straffreiheit und bußgeldrechtliche Freiheit erlangt werden.
A. Die Neuregelung im Überblick
Das Gesetz knüpft die Möglichkeit der Steueramnestie an eine doppelte Mitwirkungshandlung des Steuerpflichtigen. Zum einen ist die Abgabe der strafbefreienden Erklärung auf amtlichem Vordruck erforderlich und andererseits die Zahlung einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 % (ab 1.4.2005: 35 %) der erklärten Beträge innerhalb von 10 Tagen.
In der Amnestieerklärung werden von den hinterzogenen Einnahmen für die verschiedenen Steuerarten reduzierte Beträge wie folgt angesetzt:
für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 60 % der Bruttoeinnahmen
für die Gewerbesteuer 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen
für die Umsatzsteuer 30 % der Gegenleistung
für die Erbschaft- und Schenkungsteuer 20 % der nach dem ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe.
Die günstige Regelung gilt nicht, soweit Betriebsausgaben zu Unrecht bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden.
Beisp.: Der Steuerpflichtige A aus Hamburg hat von 1995 bis 2001 in Luxemburg Ersparnisse in Höhe von 400.000,- DM zu 5 % p.a. zins- und steuergünstig angelegt. Seine Zinseinnahmen aus der Anlage betrugen 20.000,- DM pro Jahr, sie beliefen sich also insgesamt in den 7 Jahren auf 140.000,- DM. In dieser Höhe hat A in Deutschland Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht erklärt.
A muss vor dem 1.4.2005 folgenden Betrag pauschal nachversteuern, um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen:
140.000,- DM (nicht erklärte Einnahmen) * 60 % (als Bemessungsgrundlage) * 25% (Pauschalsteuersatz) = 21.000,- DM
Der vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnende Betrag von 21.000,- DM gilt als Einkommensteuer. Mit abgegolten sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Ohne die Neuregelung wären bei einer strafbefreienden Selbstanzeige und einem unterstellten Steuersatz von 50 % allein an Einkommensteuer 70.000,- DM fällig gewesen (aus Vereinfachungsgründen bleiben Freibetrage außer Betracht).
B. Chancen und Risiken
Die Vorteile der Neuregelung liegen auf der Hand. Das Gesetz eröffnet die Chance, nicht oder unvollständig versteuerte Einnahmen zu legalisieren. Das Ergreifen dieser Chance ist vor dem Hintergrund sich ab dem 1.4.2005 verbessernder Kontrollmöglichkeiten der nationalen Finanzverwaltung erwägenswert. Denn von diesem Zeitpunkt an sollen die Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen Kontoinformationen (Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung, Name des Kontoinhabers) in einem automatisierten Verfahren bereitstellen. Die steuerliche Nachzahlung fällt zudem bei Abgabe einer Amnestieerklärung verhältnismäßig moderat aus. Im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige ist in aller Regel mit einer weitaus höheren Nachzahlung zu rechnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn den Einnahmen hohe, gleichsam nicht angegebene Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegenüberstehen. Ein erheblicher Vorteil der Neuregelung ist die strafbefreiende Wirkung der Abgabe einer Amnestieerklärung zugunsten aller Tatbeteiligter, also etwa bei Zusammenveranlagung auch für den Ehegatten.
Wer angesichts des verlockenden Angebots in Erwägung zieht, eine strafbefreiende Erklärung abzugeben, sollte dringend einen Steuerberater hinzuziehen. Denn die mit der Neureglung einher gehenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen. Falls die Amnestieerklärung formelle Anforderungen nicht erfüllt, der Lebenssachverhalt unrichtig oder unvollständig dargestellt wurde und/oder die selbst berechnete Steuer nicht innerhalb von 10 Tagen nachentrichtet wird, steht die Straf- und Bußgeldfreiheit ebenso wie die Anwendung der günstigen Pauschalsteuer auf dem Spiel. Die Offenbarung der steuerlichen Sünden sollte daher jedenfalls bestmöglich vorbereitet sein, da der Preis für jeden Gestaltungsfehler äußerst hoch sein kann.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.6.2004 entnommen.
 |
 |
 |
 |
IWP-Newsletter |
 |
 |
 |
 |
 |
Hier kostenlos abonnieren: |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
|
|