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  Patientenrechte bei mangelhaftem Zahnersatz  
 
  1. Der Fall
  2. Das Urteil

1. Der Fall
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich vor kurzem mit der Frage zu beschäftigen, welche Rechte ein privatversicherter Patient bei mangelhaftem Zahnersatz gegenüber seinem Zahnarzt hat (Urteil vom 27.02.2008, Az.: 5 U 22/07).

In dem konkreten Fall erhielt die Patientin Brücken in regio 25-27 und 34-38 eingesetzt. Nach Behandlungsende zahlte sie zunächst die hierfür in Rechnung gestellten 7.240,56 €. Etwa zwei Jahre später löste sich eine Brücke, ein nachbehandelnder Zahnarzt sowie ein später beauftragter Gutachter stellten Mängel an den Brücken fest. Nachdem der Zahnarzt sich weigerte, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, verklagte die Patientin den Zahnarzt auf Rückzahlung des Behandlungshonorars.

2. Das Urteil
Das OLG gab der Klage statt und bejahte einen Anspruch auf Rückzahlung des Behandlungshonorars. In der Begründung stellte das OLG zunächst noch einmal klar, dass es sich bei einem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag um einen Dienstvertrag handelt.

Das OLG führte weiter aus, dass, sobald eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen erfolgen muss, der Patient zwei Möglichkeiten habe: Er könne zum einen Ersatz für die ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen. Zum anderen stehe ihm alternativ ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist.

Der Patient müsse dagegen dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbehandlung durch Neuanfertigung der Brücke geben. Das Behandlungsverhältnis sei mit Abrechnung der Behandlung beendet worden. Nach Beendigung habe der Patient gegen den Zahnarzt weder einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, noch einen auf Beseitigung eventueller Mängel gerichteten Gewährleistungsanspruch. Umgekehrt habe der Zahnarzt daher auch keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm zur Mängelbeseitigung, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Neuerstellung des Zahnersatzes, Gelegenheit gegeben werde. Dem Patienten könne allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht im Einzelfall zuzumuten sein, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.

Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, erläuterte das OLG nicht. Anders verhält es sich mit dem Nachbesserungsrecht freilich dann, wenn der bestehende Dienstvertrag noch nicht beendet ist. In solchen Fällen hat der Behandler in der Regel das Recht, die Behandlung, etwa durch Feinjustierung, Beseitigung geringer Mängel oder im Einzelfall ggf. sogar Neuanfertigung abzuschließen.

Rechtsanwalt Dr. Bernd Halbe, für Institut für Wirtschaft und Praxis


Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.03.2009 entnommen.

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