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  Vorsicht Verjährung !  
 
  1. Einleitung
  2. Allgemeines zur Verjährung
  3. Die Verwirkung
  4. Fazit

1. Einleitung
Mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren zahnärztliche Honoraransprüche die im Jahr 2005 fällig geworden sind, d.h. hinsichtlich derer den Patienten eine Rechnung nach der GOZ erteilt wurde.

2. Allgemeines zur Verjährung
Fragen der Verjährung sind oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Aber auch im Vorfeld gibt es nicht selten Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage. Ob Forderungen noch durchsetzbar sind oder nicht.

Begibt sich ein Patient in die Behandlung eines Zahnarztes kommt durch schlüssiges Verhalten beider Seiten ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser ist - auch bei prothetischen Versorgungen - als Dienstvertrag einzustufen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs ist im Dienstvertragsrecht grundsätzlich nur die Leistung der Dienste (§ 614 BGB). In den meisten Bereichen aber gibt es Sondernormen, die das Entstehen und damit die Fälligkeit der Vergütungsansprüche regeln. Das Entstehen des Vergütungsanspruch ist bei der Frage der Durchsetzbarkeit ein entscheidender Zeitpunkt. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nämlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch aber immer dann, wenn er fällig ist.

Dier zahnärztliche Honoraranspruch wird gem. § 10 Abs. 1 GOZ erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine den Anforderungen der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

Die Verjährungsfrist beginnt also nicht etwa mit der Beendigung der Behandlung. Die Auffassung, nach der die Verjährung dann beginnt wenn der Arzt eine Rechnung stellen könnte, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 GOZ nicht haltbar. Zu den Anforderungen gehören insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und Steigerungssatz (vgl. § 10 Abs. 2-4 GOZ). Wichtig ist, dass die Verjährung auch durch eine nicht vollständig richtige Rechnung beginnen kann. Sind etwa einzelne Ziffern nicht korrekt abgerechnet worden, hindert dies die Fälligkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2006, Az.: III ZR 117/06).

Der entscheidende Zeitpunkt ist also derjenige der Zustellung der Rechnung. Drei Jahre nach dem Schluss des Jahres in dem die Rechnung zugestellt wurde, ist der Anspruch verjährt. Es gilt also zum Ablauf des Jahres 2008 alle Rechnungen aus dem Jahr 2005 zu überprüfen. Sind Rechnungsempfänger säumig, ist zu prüfen, ob die Verjährung zwischenzeitlich unterbrochen war.

Zeiträume, in denen die Verjährung gehemmt ist, werden bei der Berechnung der Verjährungsfrist nämlich nicht berücksichtigt. Wann dies der Fall ist, regeln die §§ 203 ff. BGB. Praxisrelevant sind für Zahnärzte drei Fälle der Hemmung. Zunächst wird die Verjährung durch Verhandlungen über den Honoraranspruch zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten gehemmt. Es muss ein Meinungsaustausch etwa über die Höhe der Honorarforderung stattfinden. Sobald der Patient aber erkennbar weitere Verhandlungen ablehnt, ist die Verjährung nicht (mehr) gehemmt. Da die Abgrenzung, wann Verhandlungen im rechtlichen Sinne stattfinden, schwierig sein kann, sollte der Arzt sich an dieser Stelle ggf. anwaltlich beraten lassen.

Daneben wird die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides und schließlich durch die Klageerhebung gehemmt. Nicht gehemmt wird die Verjährung durch eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung.

Droht die Verjährungsfrist abzulaufen ist daher dringend anzuraten, einen Mahnbescheid zu beantragen oder den Anspruch klageweise geltend zu machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Aus § 10 Abs. 1 GOZ ist aber nicht etwa zu schließen, dass der Zahnarzt beliebig lange mit der Rechnungsstellung warten kann. Zwar wird an dieser Regelung gerade kritisiert, dass der Zahnarzt durch diese Regelung den Beginn und den Ablauf der Verjährung praktisch selber in der Hand hat. Wir gerade dargelegt ist dies auch durchaus zutreffend.

3. Die Verwirkung
Zu denken ist aber an das Rechtsinstitut der Verwirkung. An Verwirkung ist immer dann zu denken, wenn die Rechnung erst sehr spät, d.h. erst nach mehreren Jahren, gestellt wurde. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn es der Berechtigte (der Zahnarzt) für längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete (der Patient) sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Es bedarf also sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments.

Das sog. Zeitmoment betrifft also den Zeitraum zwischen der Behandlung und der tatsächlichen Rechnungsstellung durch den Arzt. Bisher ist weder gesetzlich noch gerichtlich abstrakt festgelegt worden, welche Zeitspanne erforderlich ist, um das Zeitmoment der Verwirkung als erfüllt ansehen zu können. Insbesondere gibt es auch keine Regelung, die bestimmt, wann ein Arzt eine Rechnung stellen muss. Einen Zeitraum von ca. zwei Jahren hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer jüngeren Entscheidung nicht für ausreichend erachtet, einen Zeitraum von fast vier Jahren in einer weiteren Entscheidung jedoch schon (Urteil vom 21.12.2007, Az.: 5 U 2308/05; BeSchluss vom 09.01.2008, Az.: 5 W 2508/07). Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Nürnberg angeführt, dass allgemeinkundig sei, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres abrechnen. Ein Abwarten von fast vier Jahren sei dann für den Patienten schlechthin unverständlich und das Zeitmoment der Verwirkung daher erfüllt. Im Grunde kann man wohl davon ausgehen, dass eine Forderung die bei sofortiger Rechnungstellung noch nicht verjährt wäre, auch nicht verwirkt ist. Es müssen aber immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Das sog. Umstandsmoment betrifft den vom Arzt durch sein Verhalten geschaffenen Vertrauenstatbestand und muss neben dem Zeitmoment vorliegen. Entscheidend ist, ob der Patient nicht mehr damit rechnen musste, dass der Arzt seinen Honoraranspruch noch geltend machen wird. Setzt etwa der Patient dem Zahnarzt eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung und kommt dieser seiner Obliegenheit nicht nach, so führt dies regelmäßig dazu, dass auch das Umstandsmoment der Verwirkung bejaht werden kann (vgl. hierzu etwa Landgericht München, Urteil vom 18.11.2002, Az.: 9 S 12869/01). Gleiches gilt, wenn der Patient die Behandlung abbricht und den Zahnarzt auffordert, keine Rechnung zu stellen, was dieser zunächst über mehrere Jahre auch nicht tut (vgl. OLG Nürnberg vom 09.01.2008, s.o.). Allein aus dem Umstand, dass der Zahnarzt über längere Zeit keine Rechnung stellt, ohne dass der Patient tätig wird, kann ein solcher Vertrauenstatbestand jedoch nicht abgeleitet werden.

Das Umstandsmoment ist etwa auch in einem Fall bejaht worden, in dem ein Arzt bereits eine Rechnung gestellt hatte und nun zwei Jahre später eine Nachforderung geltend machte. Hier durfte der Patient darauf vertrauen, dass die erste Rechnung die Behandlung abschließend umfaßte (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.05.1996, Az.: 30 C 2697/95-24).

4. Fazit
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte zunächst darauf achten sollten, dass sie möglichst zeitnah eine Rechnung stellen, um gar nicht erst dem Vorwurf der Verwirkung ausgesetzt zu sein. Dass dies auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, liegt auf der Hand. Länger als zwei Jahre sollte in keinem Fall gewartet werden. Zahlt der Patient daraufhin nicht, so muss die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten und ggf. nach anwaltlicher Beratung rechtzeitig ein Mahn- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um die Verjährung zu hemmen. Mit Eintritt der Verjährung kann der Arzt seinen privatärztlichen Honoraranspruch nicht mehr durchsetzen.

Mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren die Forderungen, die im Jahr 2005 fällig geworden sind. Gibt es also noch Rechnungen aus dem Jahr 2005, die noch nicht (vollständig) beglichen sind, besteht Handlungsbedarf. Dabei ist es sinnvoll nicht erst im Dezember einen Mahnbescheid zu beantragen oder einen Anwalt zu kontaktieren. Beides sollte nicht erst im Dezember erfolgen, um nicht unter Zeitdruck zu geraten.


Rechtsanwalt Dr. Bernd Halbe, für Institut für Wirtschaft und Praxis


Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 18.12.2008 entnommen.

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