Verordnungsentwurf zur Betriebsvermögensbewertung bei der Erbschaftsteuer
- Einleitung
- Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab
- Fazit
1. Einleitung
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sieht zur verfassungskonformen Neubewertung von Anteilswerten und Betriebsvermögen den gemeinen Wert als Bewertungsziel vor. Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens sollen unterhalb der Ebene des Bewertungsgesetzes in einer Rechtsverordnung normiert werden, um flexibel und zeitnah auf Änderungen der Wertverhältnisse reagieren zu können. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr den Verordnungsentwurf für die verfassungskonforme Neubewertung von Anteilswerten und Betriebsvermögen bekannt gemacht. Die Verordnung macht die Rechtslage für Steuerpflichtige und ihre Berater nicht einfacher.
2. Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab
Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben ist künftig mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Gleiches gilt für das Betriebsvermögen von Freiberuflern. Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Liegen derartige Verkäufe nicht vor, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (nicht des Vermögens!) des Betriebs zu ermitteln. Der gemeine Wert als Ertragswert ermittelt sich künftig stark vereinfacht wie folgt:
Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Grundlage für die Bewertung ist der voraussichtlich zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag. Wichtige Beurteilungsgrundlage für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch den Faktor 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. In Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen.
Der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag ist mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus dem (variablen) Basiszinssatz und einem (Risiko-)Zuschlag von 4,5 %.
Der gemeine Wert errechnet sich also wie folgt:
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Betriebsergebnis 1 |
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+ Betriebsergebnis 2 |
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+ Betriebsergebnis 3 |
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______________________________________ |
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Summe der (korrigierten) Betriebsergebnisse
dividiert durch 3 = Durchschnittsertrag
Durchschnittsertrag x Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert (gemeiner Wert) |
3. Fazit
Der Steuerpflichtige kann seine Erbschaftsteuerlast künftig nicht mehr aus dem Gesetz ableiten. Auch Rechtsverordnungen kommt künftig erhebliche Bedeutung zu. Es bleibt abzuwarten, ob das in dem Verordnungsentwurf des BMF niedergelegte Verfahren seine Praxistauglichkeit unter Beweis stellen wird. Als streitanfällig dürfte sich u.a. die starre Festlegung des (Risiko-)Zuschlags erweisen, da dieser ganz erheblichen Einfluss auf die Steuerbelastung hat.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.03.2008 entnommen.
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