Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Betriebsveranstaltungen  
  "Gönnen Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes.
Beteiligen Sie das Finanzamt an den Kosten"

Veranstalten Sie für Ihre Mitarbeiter einen Betriebsausflug oder eine Weihnachtsfeier, so sind die Kosten für Sie im bestimmten Umfang als Betriebsausgabe absetzbar und die Annehmlichkeiten für Ihre Mitarbeiter steuerfrei.
Grundsätzlich sind zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt, wobei die Veranstaltung auch 2 Tage dauern kann. Führen Sie mehr als zwei gleichartige Veranstaltungen durch, können Sie sich die beiden steuergünstigsten aussuchen. Nicht unter diese Beschränkungen fallen Zusatzveranstaltungen wie Firmen-, Praxisjubiläen oder Umzugsfeiern in ein neues Betriebsgebäude.

Die Kosten für Speisen, Getränke, Geschenke oder für den äußeren Rahmen (Musik, Raummiete), Eintrittskarten für Musical etc., Übernachtungs- und Fahrtkosten sind steuerbegünstigt, dürfen aber pro Mitarbeiter und Veranstaltung 110,- EUR (incl. MwSt) nicht überschreiten. Das gilt auch bei Teilnahme von Ehepartnern. Wird dieser Betrag auch nur geringfügig überschritten, unterliegt der gesamte Betrag - nicht nur der überschießende Teil - grundsätzlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Geschenke dürfen die Grenze von 40,- EUR nicht überschreiten und werden auf den Betrag von 110,- EUR angerechnet. Geschenke dürfen auch noch nachträglich überreicht werden, wenn der Mitarbeiter verhindert ist. Bargeschenke unterliegen unabhängig von der Höhe immer der Lohnsteuer.

Übersteigen die Kosten den Betrag von 110,- EUR, so ist noch nicht alles verloren. Sie könnten den Betrag beim Mitarbeiter der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen. Dies würde jedoch im Nachhinein den Mitarbeitern den Genuss dieser Veranstaltung nachhaltig verderben. Stattdessen können Sie diesen Betrag aus eigener Tasche pauschal mit 25% Lohnsteuer übernehmen. Durch diese Pauschalierung entfällt auch die Sozialversicherung.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.6.2004 entnommen.

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