Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Erbschaftsteuerliche Bewertung von Sachvermächtnissen  
 
  1. Vermächtnis als Anspruch gegen die Erben
  2. Rechtsprechung des BFH zum Sachvermächtnis
  3. Praxishinweise

1. Vermächtnis als Anspruch gegen die Erben
Als Vermächtnis bezeichnet man die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils im Wege der Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer wird durch die Zuwendung nicht Erbe, sondern erlangt gegen den oder die Erben (Erbengemeinschaft) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung respektive Übertragung der vermachten einzelnen Gegenstände.

Die am häufigsten praktizierte Form ist das Geldvermächtnis, bei dem der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass gegen die Erben erhält. Beim Sachvermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands.

2. Rechtsprechung des BFH zum Sachvermächtnis
Das Sachvermächtnis beschäftigt den BFH seit langem und ist in der Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts ein Institut mit einer "bewegten Vergangenheit". Obwohl das für die Erbschaftsteuer maßgebliche Bewertungsgesetz den gemeinen Wert (Verkehrswert) als Ansatz für Sachleistungsvermächtnisse bestimmt, sah der BFH lange Zeit den Ansatz des meist niedrigeren Steuerwerts als zutreffend an.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der BFH seine These der Bewertung des Sachvermächtnisses mit dem Steuerwert selbst in Frage gestellt. Fortan sollte der gemeine Wert (Verkehrswert) als Bewertungsmaßstab für den Sachleistungsanspruch des Vermächtnisnehmers dienen. Nunmehr ist der BFH in einer aktuellen Entscheidung (II R 57/04) zur Bewertung mit dem Steuerwert zurückgekehrt.

Die Bewertung mit dem Steuerwert ist z.B. bei Grundstücken für den Vermächtnisnehmer günstiger, da sich regelmäßig eine niedrigere Erbschaftsteuer ergibt. Für den oder die Erben könnte hingegen unter Umständen die Bewertung mit dem gemeinen Wert günstiger sein. Per Saldo könnte der Erbe seine Erbschaftsteuerbelastung drücken, wenn er den Gegenstand des Vermächtnisses mit dem - etwa bei Grundstücken in der Regel deutlich niedrigeren - Steuerwert ansetzen und gleichzeitig die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit mit dem höheren gemeinen Wert abziehen könnte. Den auf diese Weise entstehenden Steuervorteil des Erben verhindert der BFH durch die einheitliche Bewertung des Sachvermächtnisses mit dem Steuerwert.

Beispiel:

Dr. A ist Arzt im Ruhestand und möchte sein gesamtes Vermögen seiner einzigen Tochter Dr. B durch deren Erbeinsetzung zuwenden, da diese die Nachfolge in der Arztpraxis des Dr. A antritt. Die Ehefrau F des Dr. A wird mit einem stattlichen Vermächtnis "ausgestattet". Gegenstand des Vermächtnisses ist ein Mietwohngrundstück mit 10 Parteien (Verkehrswert 800.000 €/ Steuerwert 500.000 €)

Lösung:

Die Zuwendung des Sachvermächtnisses ist bei der Vermächtnisnehmerin F nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH mit dem Steuerwert von 500.000 € zu bewerten. Die Erbin Dr. B setzt das herauszugebende Grundstück mit dem Steuerwert an und zieht das sie belastende Sachvermächtnis gleichzeitig als Nachlassverbindlichkeit mit dem Steuerwert ab, sodass das vermachte Grundstück für sie erbschaftsteuerlich neutral ist.

3. Praxishinweise zum Vermächtnis
Zahlreiche praktische Tipps für die steuergünstige Einbettung von Vermächtnissen in die Nachlass- und Praxisnachfolgeplanung enthält das "Wirtschaftshandbuch des Arztes" sowie die im Verlag Bicanski erschienene Neuauflage des Werkes "Das Wirtschaftshandbuch des Zahnarztes".



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.10.2007 entnommen.

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