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(LSG Bad.-Württemberg vom 20.07.2007 - (AZ L5KA 2542/07ER-B)
Auf den ersten Blick erscheint alles ganz einfach. Ein Blick in das Gesetz, insbesondere auf § 1 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte zeigt, "dass die Vorschriften zu den medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Zahnärzte" entsprechend gilt. Allerdings ist jedes Gesetz auslegungsfähig und meist auch bedürftig, so dass derzeit ein Streit über die Frage besteht, ob unter vorbenannten Paragraphen eventuell nur die ärztlichen Versorgungszentren und die dort gegebenenfalls anzustellenden Zahnärzte gefasst werden. Von dieser Frage hängt viel ab und zuletzt war das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem Eilverfahren befasst, in welchem die Richter zu dem Ergebnis kamen, dass die Frage eines rein zahnärztlichen MVZ ungeklärt sei.
Hintergrund ist der Wunsch einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis und einer Kieferorthopädin, ein MVZ unter gleichzeitiger Anstellung einer weiteren Zahnärztin zu betreiben. Zunächst lehnte der Zulassungsausschuss die Genehmigung ab, was jedoch im Berufungsverfahren aufgehoben wurde. Nachdem die KZV hiergegen klageweise vorging wurde seitens der betroffenen Zahnärzte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vom Berufungsausschuss positiv festgestellten Sachverhalts beantragt. Ziel war es, sofort mit der Tätigkeit zu beginnen und nicht etwa auf den Ausgang eines möglicherweise langjährigen Prozesses zu warten.
Diesem Antrag an das Sozialgericht wurde stattgegeben, das darauf angerufene Landessozialgericht hob allerdings unverzüglich die Sozialgerichtsentscheidung auf. Im Rahmen dieser letzten Etappe setzte sich das LSG mit den strittigen Fragen auseinander, ohne jedoch in der Sache letztendlich zu entscheiden. Wie gesagt geht es derzeit um ein Eilverfahren, das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Jedenfalls wollten die Richter wegen der offenen Rechtsfragen keinen vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Basis des aktuellen Beschlusses ist eine anerkannte Voraussetzung eines MVZ, nämlich dass dieses fachübergreifend tätig sein müsse. Gerade hierin liegt die Problematik, da Zahnärzte nicht an ihre Fachgebietsgrenzen gebunden sind.
Von daher sei - so die Richter - eine fachübergreifende Tätigkeit unter Zahnärzten nicht geklärt. Selbst mit Blick auf die Neudefinition des Merkmals "fachübergreifend", welches seit dem VÄndG als "schwerpunktübergreifend" verstanden wird, ergäbe sich - so die Richter - kein anderes Bild. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die so genannten "ärztlichen Schwerpunktbezeichnungen" mit den zahnärztlichen "Gebietsbezeichnungen" gleichgesetzt werden können. Von daher liegt es nun am Gericht der Hauptsache, diese offenen Rechtsfragen zu klären. Man darf - wie immer im Vertragszahnarztrecht - gespannt sein.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.08.2007 entnommen.
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