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Kindern kommt bei zahlreichen steuerlichen Vergünstigungen eine zentrale Rolle zu. Die Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und den Ausbildungs- und Betreuungsbedarf hängt dabei regelmäßig vom Alter der Kinder und von der konkreten Lebenssituation der Familie ab. Die staatlichen Anstrengungen zur Förderung von Familien mit Kindern wachsen zwar, jedoch krankt das System der Familienentlastung daran, dass die Begünstigungsvorschriften über das gesamte Einkommensteuergesetz verstreut sind. An dieser Stelle sollen neuere Regelungen zur Familienförderung kurz vorgestellt werden.
- Betriebsausgabenabzug nach § 4f EStG
- Beispiel
- Fazit
1. Betriebsausgabenabzug nach § 4f EStG
Der Gesetzgeber hat mit Geltung ab dem Veranlagungsjahr 2006 eine Neuregelung geschaffen, die es Freiberuflern und Gewerbetreibenden ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Betreuung von Kindern als Betriebsausgaben abzuziehen. Systematisch ist die Vorschrift bemerkenswert, weil die Betreuungskosten nicht wie bislang in den Bereich der sog. außergewöhnlichen Belastungen verlagert, sondern der betrieblichen Tätigkeit des Freiberuflers zugeordnet werden. Kinderbetreuungskosten in diesem Sinne sind u.a. Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, bei Tagesmüttern oder für die Beschäftigung eines Babysitters.
Der Abzug im Rahmen der Betriebsausgaben ist konsequent, weil erwerbstätige Eltern der Berufstätigkeit regelmäßig nur nachgehen können, wenn in dieser Zeit die Betreuung der Kinder durch Dritte sichergestellt ist. Mit dem neuen § 4f EStG ist der Betreuungsaufwand für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (für den Fall der Behinderung des Kindes auch länger) wie Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nicht nur für Alleinerziehende, sondern auch für zusammenlebende Eltern, wenn beide Eltern erwerbstätig sind. Als Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit anzusehen.
Der Höhe nach ist der Abzug auf 2/3 der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, höchstens bis zu 4.000 EUR je Kind begrenzt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
2. Beispiel
A ist selbständiger Zahnarzt in Münster. Seine Ehefrau E ist Angestellte im öffentlichen Dienst. Die Kosten für den Kindergarten betrugen in 2006 monatlich 120 EUR. Der 4 Jahre alte Sohn S wurde ferner tagsüber von einer auf Basis eines 400 Euro- Minijobs angestellten Tagesmutter betreut. Die A für die Betreuung entstandenen Kosten betrugen damit insgesamt 6.240 EUR im Jahr 2006. Kann A die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend machen?
Lösung:
A kann die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 wie Betriebsausgaben abziehen. Der Betrag darf insgesamt 4.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. Damit ergibt sich ein Betriebsausgabenabzug von 2/3 von 520 EUR (120 + 400) x 12 Monate = 4.160 EUR. Abzugsfähig sind aber max. 4.000 EUR. Der übersteigende Betrag von 2.240 EUR ist nicht absetzbar.
3. Fazit
Der Gesetzgeber schafft in jüngerer Zeit lukrative, aber über das Einkommensteuergesetz verteilte Regelungen zur Förderung von Familien. Wer den Überblick verliert, verschenkt bares Geld. Es ist deshalb ratsam, sich regelmäßig über die Neuerungen im Bereich der Familienförderung zu informieren.
Die Familie bietet über die hier dargestellte Sonderregelung hinaus erhebliches steuerliches Gestaltungspotenzial. Zahlreiche interessante Gestaltungen im Familienkreis beinhaltet die im März 2007 erschienene Neuauflage des Werkes "Das Wirtschaftshandbuch des Zahnarztes".
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.06.2007 entnommen.
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