Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Angestellter Arzt nach neuem Vertragsarztrecht:
Droht die Vernichtung von Zulassungen?
 
 

Gem. § 95 Abs. 9 i.v.m.. § 103 Abs. 4 b SGB V kann ein Vertragsarzt zugunsten einer Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten. Er ist sodann in der Folge als angestellter Arzt tätig. In diesem Zusammenhang hat zuerst der Kommentar zur Zulassungsverordnung von Dr. Schallen die Frage aufgeworfen, ob diese Anstellungsgenehmigung bei einem Verkauf der Vertragsarztpraxis auf einen Käufer übertragen werden kann. Die Kommentierung von Schallen kommt hierbei zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist und dass damit die Gefahr einhergeht, dass diese Anstellungsmöglichkeit und damit die Zulassung für den Übernehmer der Praxis verloren geht. Im überversorgten Gebiet wäre dann diese Zulassung verloren.

Die Bundes-KV hat in einer Stellungnahme vom 04.04.2007 dieses Thema aufgegriffen und die Problematik vom Grundsatz her bestätigt. Bei Beendigung der Zulassung des Praxisabgebers endet auch das Anstellungsverhältnis mit dem beschäftigten Arzt. Die KBV führt aus, dass sich neben dem sozialrechtlichen auch ein arbeitsrechtliches Problem in diesem Sachverhalt wieder findet. Gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geht bei Übertragung eines Betriebes durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber das bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmer über. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber, wegen des Übergangs des Betriebes ist unzulässig.

Die KBV verweist darauf, dass dieser Sachverhalt keine ausdrückliche Regelung im Vertragsarztänderungsgesetz gefunden hat. Es liegt somit ein Wertungswiderspruch zwischen dem Sozialrecht und dem Arbeitsrecht vor. Die KBV schlägt als Lösung vor, dass in Fällen, in denen sich eine Praxisnachfolge abzeichnet, der Zulassungsausschuss die Genehmigung der Anstellung des Arztes mit Zustimmung des antragstellenden Vertragsarztes unter der Maßgabe erteilt wird, dass sie im Falle der Praxisnachfolge fort gilt, wenn der Praxisnachfolger einen entsprechenden Antrag stellt.

Dies verdient aus Praktikabilitätsgründen Zustimmung, wenngleich angemerkt werden muss, dass diese Rechtsauffassung umstritten ist. Es ist davon auszugehen, dass dieser Aspekt im anstehenden Bundesmantelvertrag Berücksichtigung finden wird. Wir werden Sie weiter informieren.

Rechtsanwalt Theo Sander für IWP Institut für Wirtschaft und Praxis Bicanski GmbH



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.06.2007 entnommen.

IWP-Newsletter
Hier kostenlos abonnieren:

Bitte E-Mail-Adresse eingeben!
 
  Alle Veröffentlichungen
Seitenanfang




Home  |  Sitemap  |  Weiterempfehlen  |
IWP
Feedback  |  Newsletter  |