Die Diskussion um die Zukunft der Erbschaftsteuer in Deutschland machte in den vergangenen Wochen immer wieder Schlagzeilen. Eine Abschaffung der Ländersteuer scheint in der politischen Landschaft keine Mehrheit zu finden. Es wird jedoch jedenfalls nicht alles beim Alten bleiben.
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtlicher Hintergrund
- Auswirkungen auf die geplante Erbschaftsteuerreform
- Ausblick und Fazit
1. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung - 1 BvL 10/02 - (Pressemitteilung vom 31.1.2007) das aktuelle Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Einige Konsequenzen dieses Beschlusses sollen hier kurz skizziert werden.
Steuerlich nicht anerkannt werden jedenfalls Verträge, die fremde Dritte so nie abgeschlossen hätten. In diesem Fall liegt ein so genannter Gestaltungsmissbrauch vor. Was noch üblich oder bereits missbräuchlich ist, ist eine Wertungsfrage, bei der es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu so genannten Überkreuzvermietungen sei anhand eines Beispiels kurz skizziert.
a. Rechtlicher Hintergrund
Das Bundesverfassungsgerichts hat bereits im Jahr 1995 entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, Grundvermögen mit dem niedrigen Einheitswert und demgegenüber sonstiges Vermögen mit seinem wirklichen Wert zu besteuern. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, mit Wirkung zum 1.1.1996 die Besteuerung nach Einheitswerten abzuschaffen und die Erbschaftsbesteuerung umzustellen. Seitdem wird bei jedem Erbschaftsteuerfall mit Grund- und Betriebsvermögen vom Finanzamt ein regelmäßig höherer Steuerwert (Bedarfswert) festgestellt. Im Gegenzug wurden die persönlichen Freibeträge für Familienangehörige und der Freibetrag für Betriebsvermögen drastisch erhöht.
Das BVerfG hat durch den am 31. Januar 2007 veröffentlichen Beschluss - 1 BvL 10/02 - entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensarten bei der Erhebung der Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Eine Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung sei nur dann mit dem Gebot der gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen vereinbar, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Stelle der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe ab, so löse er sich von seiner Belastungsentscheidung und lege damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an.
Trotz der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben für Betriebsvermögen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen vorerst weiter. Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit - und bis spätestens 31.12.2008 die Pflicht -, das Erbschaftsteuerrecht nach den Vorgaben des BVerfG in der am 31.1.2007 veröffentlichten Entscheidung auszurichten.
b. Auswirkungen auf die geplante Erbschaftsteuerreform
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begründet erheblichen Anpassungsbedarf mit Blick auf die geplante Erbschaftsteuerreform 2007. Das Bundeskabinett hatte bereits am 25.10.2006 einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. Dieser Entwurf soll nun bis spätestens August/September 2007 an die neue Rechtsprechung angepasst werden und nach dem Willen der Bundesregierung möglichst zum 1.1.2007 rückwirkend in Kraft treten. Ein Kernpunkt der geplanten Erbschaftsteuerreform 2007 ist die Streichung der bislang geltenden erheblichen erbschaftsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen.
Nach den neuen §§ 28 und 28a ErbStG-Entwurf soll aber die Generationenfolge in Unternehmen für sog. "produktiv" eingesetztes Vermögen (wie z.B. Maschinen) auch künftig entlastet werden. Nicht zum produktiven Vermögen gehören z.B. Dritten überlassene Grundstücke, Geldbestände, Wertpapiere etc. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen über einen Zeitraum von 10 Jahren zinslos gestundet werden und in zehn Jahresraten erlöschen.
3. Ausblick und Fazit
Die Erbschaftsteuer wird nicht abgeschafft, aber reformiert. Hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsvermögen und auch des Grundvermögens wird es eine grundlegende Reform geben. Vor dem Hintergrund der im Wandel begriffenen Rechtslage gilt mehr denn je, dass fachkundiger Rat vor Vermögensübertragungen unerlässlich ist. Einen vergleichenden Überblick über das alte und neue Recht bietet die im März 2007 erschienene Neuauflage des Werkes "Das Wirtschaftshandbuch des Zahnarztes".
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.05.2007 entnommen.
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