Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Schenkung eines Familienwohnheims an den Ehegatten  
 
  1. Einführung
  2. Begriff des Familienwohnheims
  3. Steuerbefreiung
  4. Fall

1. Einführung
Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen sind unter Umständen einkommensteuerpflichtig, wenn An- und Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter innerhalb einer so genannten Spekulationsfrist zeitnah aufeinander folgen, wie derzeit bei Aktien innerhalb eines Jahres und bei Grundstücken innerhalb von 10 Jahren. Die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens löst demgegenüber keine Einkommensteuer aus. Die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen ist zwar nicht einkommensteuer- wohl aber unter Umständen schenkungsteuerpflichtig. Mit Blick auf die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Ehegatten grundsätzlich ebenso der Besteuerung wie Zuwendungen unter anderen Personen. Dieser Newsletter soll auf ein wesentliches Privileg aufmerksam machen, das Ehegatten zuteil wird, die gemeinsam in einem so genannten Familienwohnheim leben.

2. Begriff des Familienwohnheims
Ein Familienwohnheim ist eine im Alleineigentum oder Miteigentum eines Ehegatten stehende Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung), die im Inland belegen ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das Familienwohnheim muss in erster Linie den Wohnzwecken der Familie dienen, wobei neben der Nutzung der Ehegatten auch die Nutzung durch Kinder, Enkelkinder, Eltern und Schwiegereltern umfasst ist. Das Familienheim kann auch ein Zwei- oder Dreifamilienhaus sein.

3. Steuerbefreiung
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz ist die Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten zu Lebzeiten steuerfrei. Zunächst muss ein Familienwohnheim entsprechend den unter 2. genannten Grundsätzen vorliegen. Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist dabei unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. Nutzung als Arbeitszimmer). Eine berufliche Mitbenutzung z.B. durch eine Arztpraxis schadet gleichsam nicht, wenn die Wohnnutzung insgesamt überwiegt, die Wohnräume die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen und die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine auch nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung ist aber befreiungsschädlich. Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung nur zu Lebzeiten greift. Bei einem Erbgang erhält die Ehefrau "nur" ihren persönlichen Freibetrag von 307.000 EUR sowie gegebenenfalls einen Versorgungsfreibetrag und bei einer Zugewinngemeinschaft eine steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung. Das Familienwohnheim ist bei Erwerb von Todes wegen nicht zusätzlich steuerfrei.

4. Fall
Arzt A bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind eine Villa in Essen, die im Alleineigentum des A steht. Mit notariellem Vertrag vom 06.06.2006 überträgt er das Grundstück unentgeltlich auf seine Frau. Der für die Erbschaftsteuer maßgebende Bedarfswert des als Zweifamilienhaus bewerteten Grundstücks beträgt 700.000 EUR. Unterliegt die Übertragung der Schenkungsteuer? Die Übertragung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, da ein Familienwohnheim (Villa) vorliegt, das steuerfrei von einem Ehegatten auf einen anderen Ehegatten übertragen werden kann. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Während des Bestehens der Ehe kann sogar nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). Der begünstigte Ehegatte ist auch nicht verpflichtet, das steuerbefreit erworbene Grundstück zu behalten. Die Befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn sie dazu führt, dass der bedachte Ehegatte gleichzeitig Eigentümer oder Miteigentümer mehrerer Familienwohnheime wird.



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 16.04.2007 entnommen.

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