Die Mehrwertsteuererhöhung zum 1.1.2007 ist in aller Munde. Dabei können andere wichtige steuerliche Änderungen leicht übersehen werden. Einige weitere Neuerungen des Jahres 2007 sollen hier kurz vorgestellt werden.
- Kfz-Kosten (Teil I)
- Häusliches Arbeitszimmer
- So genannte "Reichensteuer"
- Sparerfreibetrag
2. Häusliches Arbeitszimmer
Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Der Gesetzgeber hat bislang versucht durch komplizierte Regelungen, die Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmer einzudämmen. Das Streitpotenzial verminderte sich jedoch nicht. Die vom Jahr 2007 an geltende Neuregelung sieht ein grundsätzliches Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer vor. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind danach nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Bei Ärzten dürfte damit der Abzug regelmäßig ausscheiden. Wichtig ist, dass Einrichtungsgegenstände, die Arbeitsmittel sind (Schreibtisch, Büroschrank, Stuhl und Regal), weiter abgesetzt werden können und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vom Finanzamt akzeptiert wird oder nicht.
3. So genannte "Reichensteuer"
Bei Einkommen ab 250.000 EUR (Ledige) bzw. ab 500.000 EUR (Verheiratete) wird für Einkünfte über dieser Höhe der Steuersatz von 42 % auf 45 % angehoben. Wegen verfassungsrechtlicher Risiken werden aber 2007 alle Gewinneinkünfte - sowohl von Selbständigen als auch von Freiberuflern - ausgenommen.
4. Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird vom 1.1. 2007 von 1.370 EUR auf 750 EUR für Ledige und von 2.740 EUR auf 1.500 EUR für Verheiratete gesenkt. Zu beachten ist hier einerseits eine bestehende Anpassung der Freistellungsaufträge. Angesichts der Absenkung des Sparerfreibetrags sollten zudem die Kapitalerträge in Familien auf mehrere Schultern verteilt werden. Das Augenmerk sollte dabei insbesondere auf Steuerbefreibeträgen für Kinder liegen. Kindern steht zum einen der Grundfreibetrag von 7.664 EUR zu. Zusätzlich besteht für jedes Kind ein Sparfreibetrag von 750 EUR und ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR sowie ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR. Damit sind Zinsen eines Kindes i.H.v. 8.501 EUR pro Jahr steuerfrei, wenn das Kind keine anderen Einkünfte erzielt. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 3 % fallen für Kapitalvermögen von 283.366,- EUR, das einem Kind gehört, keine Steuern an. Wachsam sollte man bei Kindern über 18 Jahren jedoch stets wegen der möglichen Folgewirkungen hoher Einkünfte auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag sein.
Um von dieser ertragsteuerlichen Situation profitieren zu können, muss das Kapitalvermögen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksam auf das Kind übertragen worden sein. Wichtig ist dabei, dass Eltern nach der Vermögensübertragung nicht mehr ohne weiteres auf das Kapital und die Zinsen zugreifen können. Eine Übertragung auf ein Konto oder Depot, das auf den Namen eines Kindes läuft, setzt demnach voraus, dass die Eltern auf den Betrag nicht angewiesen sind. Aus der Sicht der Erbschaft/- Schenkungsteuer ist es günstig, im 10-Jahres-Rhythmus Kapital bis 205.000 EUR auf Kinder zu übertragen. In dieser Höhe steht einem Kind ein persönlicher Freibetrag zu. Nach 10 Jahren kann der persönliche Freibetrag in dieser Höhe erneut in Anspruch genommen werden.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 10.02.2007 entnommen.
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