Die Mehrwertsteuererhöhung zum 1.1.2007 ist in aller Munde. Dabei können andere wichtige steuerliche Änderungen leicht übersehen werden. Einige weitere Neuerungen des Jahres 2007 sollen hier kurz vorgestellt werden.
- Kfz-Kosten 2007
- Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
- Auswirkungen bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regel
- Beispiel
- Lösung
- Alte Rechtslage
- Neue Rechtslage
1. Kfz-Kosten 2007
a. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
Weitere Einschnitte kommen auf Pendler zu. Ab 2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und Praxis dem Privatbereich zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten sieht das Gesetz vor, dass ein steuermindernder Abzug ab dem 21. Entfernungskilometer weiterhin möglich ist. Das Abzugsverbot gilt nicht für Dienstreisen. Diese sind weiter vom ersten Kilometer an mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer im Falle der Nutzung eines Pkw absetzbar.
b. Auswirkungen bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regel
Ein Freiberufler, der einen Pkw betrieblich und privat nutzt, kann von der 1-Prozent-Regelung Gebrauch machen, wenn sein Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Das ist der Fall, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Im Bereich der sog. 1-Prozent-Regel definiert der Gesetzgeber für die Ermittlung der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile an gemischt genutzten Pkw die Fahrten von der Wohnung zur Praxis als betriebliche Nutzung. Eine betriebliche Nutzung liegt demnach auch für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zwischen Wohnung und Praxis vor.
2. Beispiel
Die Ärztin A nutzt Ihren Pkw (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) sowohl betrieblich als auch privat. Im Jahr 2007 entstehen Kfz-Kosten einschließlich AfA von 10.000 EUR. Ihre Praxis ist von ihrem Wohnort 30 km entfernt und A fährt an insgesamt 230 Tagen die Strecke zwischen Wohnung und Praxis. A besucht in 2007 Fortbildungen und macht Hausbesuche, für die sie den Pkw 9.000 km im Jahr 2007 benutzt. Ansonsten fährt A privat in 2007 insgesamt 18.000 km.
3. Lösung
Zunächst ist der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung zu ermitteln. Dabei gehören die Fahrten von der Wohnung zur Praxis zur betrieblichen Nutzung. Demnach sind betrieblich veranlasst:
Fahrten Wohnung - Praxis: |
230 Tage x 30 km x 2 = |
13.800 km |
| + Fortbildungen/Hausbesuche |
9.000 km |
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_________ |
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22.800 km |
Gesamtfahrleistung in 2007: 22.800 km + 18.000 km = 40.800 km
Betrieblicher Anteil: 22.800 / 40.800 = 55,88 %
Von den angefallenen Kfz-Kosten i.H.v. 10.000 EUR sind nicht abzugsfähig:
4. Alte Rechtslage:
| |
1% v. 30.000 EUR x 12 Monate = |
|
3.600 EUR |
Zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
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0,03 % v. 30.000 EUR x 12 Monate x 30 km = |
3.240 EUR |
|
| abzüglich Entfernungspauschale |
230 Tage x 0,30 EUR x 30 km = |
- 2.070 EUR |
1.170 EUR |
| |
_________ |
| Nicht abziehbare Betriebsausgabe gesamt: |
4.770 EUR |
5. Neue Rechtslage:
| |
1% v. 30.000 EUR x 12 Monate = |
|
3.600 EUR |
Zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
|
0,03 % v. 30.000 EUR x 12 Monate x 30 km = |
3.240 EUR |
|
| abzüglich Entfernungspauschale |
230 Tage x 0,30 EUR x 30 km = |
- 690 EUR |
2.550 EUR |
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_________ |
(gekürzt um nicht mehr abzugsfähige 20 Kilometer) Nicht abziehbare Betriebsausgabe gesamt: |
6.150 EUR |
Nachteil der Neuregelung 6.150 - 4.770 = 1.380 EUR
Der Nachteil der Neuregelung von einem (im Beispiel um 1.380 EUR) niedrigeren Betriebsausgabenabzug und damit einem entsprechend höheren Gewinn trifft unter anderem freiberuflich tätige Ärzte. Alternativ zur 1-Prozent-Regelung kann A im Beispiel selbstverständlich nach wie vor ein Fahrtenbuch führen und so die tatsächlichen Kosten auf die private und die betriebliche Nutzung aufteilen.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 22.01.2007 entnommen.
Steuerliche Neuerungen 2007 Teil II
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