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  Steuervergünstigungen für Stifter  
  Die steuerlichen Bedingungen für die Errichtung bzw. Unterstützung einer gemeinnützigen Stiftung haben sich durch das sogenannte Stiftungsförderungsgesetz vom 14.7.2000 für Stifter weiter verbessert. Über den allgemeinen Spendenabzug bei der Einkommensteuer hinaus gelten hier besondere, leider komplizierte Vergünstigungen.
  1. Allgemeiner Spendenabzug
  2. Besonderer Spendenabzug für Stifter
  3. Bewertung von Sachspenden
  4. Beispiel

1. Allgemeiner Spendenabzug

Bei der Einkommensteuer sind Ausgaben zur Förderung kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 EStG). Für Ausgaben zur Förderung von wissenschaftlichen, mildtätigen und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich der Höchstbetrag auf 10 v.H. Anstelle des nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte berechneten Höchstsatzes kann der Spender wahlweise zwei vom Tausend der Summe seiner gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben ansetzen.

Überschreitet eine Einzelspende von mindestens 25.565 EUR zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie bis zum vollständigen Verbrauch im Rahmen der Höchstsätze im vorangegangen und den fünf nachfolgenden Jahren zu berücksichtigen.

2. Besonderer Spendenabzug für Stifter

Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind in besonderer Weise steuerlich begünstigt. Über den allgemeinen Spendenabzug hinaus sind Spenden an Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zusätzlich als Sonderausgaben bis zur Höhe von max. 20.450 EUR pro Jahr absetzbar. Der Stifter kann anlässlich der Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung einen Betrag bis zur Höhe von 307.000 EUR innerhalb eines Jahres in den Vermögensstock leisten und diesen nach als Spende steuerlich geltend machen. Der Spendenabzug kann auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.

3. Bewertung von Sachspenden

Bei Sachspenden ist eine Bewertung des zugewandten Gegenstands vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt regelmäßig mit dem gemeinen Wert (Veräußerungswert) des zugewendeten Wirtschaftsguts. Wird der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen heraus der Stiftung zugewendet, so kann die Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG mit dem Buchwert (ohne Aufdeckung der stillen Reserven) angesetzt werden. In diesem Fall wird die Spende folgerichtig auch mit dem Buchwert bewertet.

4. Beispiel

Arzt A wendet im Veranlagungszeitraum 2006 der in diesem Zeitraum neu gegründeten Stiftung "Franz Wohltat - Förderstiftung Forschung und Wissenschaft" ein unbebautes Grundstück aus seinem Privatvermögen als Sacheinlage mit einem gemeinen Wert von 500.000 EUR und einen Geldbetrag von 300.000 EUR zu. Beide Zuwendungen bringt A in den Vermögensstock der neu errichteten gemeinnützigen Stiftung ein. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) des A beträgt in den Jahren 2005 bis 2011 jeweils 400.000 EUR.

Lösung:

Spendenabzug 2006

Geleistete Spenden:
Sachspende 500.000 EUR  
Geldspende 300.000 EUR 800.000 EUR
./. Allgemeiner Spendenabzug 10 % von 400.000 EUR (GdE) 40.000 EUR
./. Abzug zusätzlich bei gemeinnützigen Stiftungen   20.450 EUR
 
verbleiben

739.550 EUR

Die Zuwendung von 800.000 EUR überschreitet den Betrag von 25.565 EUR. Damit greift die sog. Großspendenregelung, nach der bis zu den Höchstsätzen im Wege des Rück- bzw. Vortrags sechs Jahre lang folgende weitere Beträge abgezogen werden können.

Spendenabzug 2005 (Rücktrag)

    739.550 EUR
./. Allgemeiner Spendenabzug 10 % von 400.000 EUR (GdE) 40.000 EUR
./. Abzug zusätzlich bei gemeinnützigen Stiftungen   20.450 EUR
  verbleiben 679.100 EUR

Spendenabzug 2007 bis 2011 (Vortrag)

    679.100 EUR
./. Allgemeiner Spendenabzug 10 % von 400.000 EUR (GdE) x 5 Jahre = 200.000 EUR
./. Abzug zusätzlich bei gemeinnützigen Stiftungen: 5 Jahre x 20.450 EUR 102.250 EUR
  verbleiben 376.850 EUR

Der nach diesem Spendenabzug verbleibende Betrag kann auf Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG im Jahr 2006 sowie den neun folgenden Jahren 2007 bis 2015 abgezogen werden. Die Verteilungsdauer und die Abzugshöhe können dabei frei gewählt werden. Der besondere Abzugsbetrag gilt nur bei Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung, ist der Höhe nach auf 307.000 EUR begrenzt und kann in dem Zehnjahreszeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.12.2006 entnommen.

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