- Der angestellte Zahnarzt als Arbeitnehmer
- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
- Anforderungen an die Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbotes
- Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes
- Unverbindlichkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes
1. Der angestellte Zahnarzt als Arbeitnehmer
Wird ein Zahnarzt/Arzt fest angestellt, ist auf folgendes eindrücklich hinzuweisen: Der angestellte Zahnarzt ist Arbeitnehmer.
Es gelten für den angestellten Zahnarzt/Arzt mithin alle arbeitsrechtlichen Regelungen Der angestellte Zahnarzt/Arzt hat insbesondere Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankenfall sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Maximalarbeitszeit und der gesetzlichen Arbeitsbedingungen.
Für den angestellten Zahnarzt/Arzt gilt insbesondere grundsätzlich auch das Kündigungsschutzrecht.
Besonderheiten ergeben sich aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts.
Dass der angestellte Zahnarzt/Arzt während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot unterliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Treueverhältnis aus dem Arbeitsvertrag, sollte aber zur Klarstellung im Arbeitsvertrag noch mal ausdrücklich erwähnt werden.
Problematischer ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
2. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Besondere Bedeutung hat hierbei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss nämlich für den Fall vorgesorgt werden, dass das Arbeitsverhältnis im Streit endet und grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit besteht, dass der vormals angestellte Zahnarzt/Arzt sich "um die Ecke" niederlässt, um letztlich einen Teil der Patienten mitnimmt. Diese Konkurrenzsituation kann rechtswirksam durch eine gesonderte Vereinbarung bis zu einer Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen werden. Dies geht jedoch nur, wenn dem angestellten Zahnarzt/Arzt bei Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Vermögensentschädigung (Karenzentschädigung) versprochen wird und diese auch später gezahlt wird.
Die Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbotes ist an enge gesetzlichen Regelungen gebunden und muss für ihre Wirksamkeit folgende Anforderungen zwingend erfüllen:
3. Anforderungen an die Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbotes
- Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
- Die gefertigte schriftliche Vereinbarung (Urkunde) muss dem angestellten Zahnarzt/Arzt ausgehändigt werden. Aus diesem Grunde sollte auf jeden Falle ein Empfangsbekenntnis ausgestellt werden. Hierfür genügt es, wenn die unterschriebene Urkunde kopiert wird und der angestellte Zahnarzt auf der Kopie bestätigt, das Original am ................... erhalten zu haben.
- Die Urkunde muss die Verpflichtung des angestellten Zahnarztes/Arztes zur Wettbewerbsenthaltung enthalten. Die örtliche und zeitliche Wirkung des Wettbewerbsverbotes sowie die Art der verbotenen Tätigkeit sind konkret zu bezeichnen.
- Die Urkunde muss darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung enthalten. Die Höhe der Karenzentschädigung muss bei mindestens der Hälfte der bisherigen vertraglichen Leistungen liegen. Mit einzurechnen sind Gratifikationen, Leistungszulagen, Provisionen, Naturalleistungen, feste Reisespesen und der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges. Die Karenzentschädigung ist am Ende eines jeden Monats zu zahlen.
- Die vereinbarte Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes darf bei maximal zwei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen.
4. Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes
Das Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn
- sich der Arbeitgeber die Erfüllung auf Ehrenwort oder anderes versprechen lässt,
- ein Dritter anstelle des angestellten Zahnarztes/Arztes die Verpflichtung übernimmt, dass sich der angestellte Zahnarzt/Arzt nach Ende des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beschränken werde.
5. Unverbindlichkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes
Ein vereinbartes Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, wenn
- es nicht dem Schutz der berechtigten Interessen des Arbeitgebers dient,
- es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert (z. B. Konkurrenzverbot im ganzen Kreis),
- es auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstreckt wird,
- es mit einer Bedingung verbunden wird (z. B. Wahlrecht des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob das Wettbewerbsverbot gelten soll).
Rechtsanwältin Drobbner-Müller
für Prof. Bicanski & Coll.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.12.2006 entnommen.
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