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  Vermögensübertragung als Kettenschenkung  
 
  1. Funktion der Kettenschenkung
  2. Beispiel aus der Rechtsprechung des BFH
  3. Fazit

1. Funktion der Kettenschenkung
Direkte Schenkungen an Schwiegerkinder und Enkel sind steuerlich ungünstig. Schenkungen von Eltern an Schwiegerkinder und Enkel erfolgen aus diesem Grund in der Praxis häufig in Form der sog. "Kettenschenkung". Dabei schenken die Eltern zunächst ihrem leiblichen Kind einen Vermögensgegenstand, den dieses später zum Beispiel an seinen Ehegatten weiterschenkt. Steuerlich ist die Kettenschenkung vorteilhaft, weil auf diese Weise hohe persönliche Freibeträge der Steuerklasse I genutzt werden können.

Die Schenkung eines Elternteils an ein leibliches Kind löst einen Freibetrag von 205.000 EUR aus. Bei der Schenkung des Kindes an den Ehegatten sieht das Gesetz einen Feibetrag von 307.000 EUR vor. Bei einer direkten Schenkung eines Elternteils an das Schwiegerkind kommt steuerlich ungünstig ein Feibetrag von 10.300 EUR der Steuerklasse II zur Anwendung. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden.

Das in Kettenschenkungen schlummernde Gestaltungspotenzial kennt natürlich auch die Finanzverwaltung und erkennt diese nicht an, wenn ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Ist das eigene Kind nur Durchgangsperson, so wird die Schenkung steuerlich so gewürdigt, als sei sie direkt von den Eltern auf das Schwiegerkind erfolgt.

2. Beispiel aus der Rechtsprechung des BFH
Ärztin A war Eigentümerin eines Reihenhauses. Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2005 traf sie mit ihrem Sohn S und dessen Ehefrau die Vereinbarung, dass ein Miteigentumsanteil von je 50 v.H. auf den Sohn S und die Schwiegertochter T übergeht. Der Vertrag enthielt den Passus: "Die Übertragung auf T erfolgt auf Veranlassung des Sohnes S als dessen ehebedingte Zuwendung."

Lösung:
Der Sohn S kommt mit Blick auf seinen Miteigentumsanteil in den Genuss des Freibetrags von 205.000 EUR. In der Zuwendung des Miteigentumsanteils an die Schwiegertochter T ist eine steuerlich ungünstige Zuwendung seitens ihrer Schwiegermutter A zu sehen. Es liegt keine Kettenschenkung vor.

Als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dem ursprünglichen Inhaber (hier die Mutter A) zugewendet, sondern ein Dritter (hier der Sohn) zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte (hier der Sohn) über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (ständige Rechtsprechung des BFH).

Im Fall scheitert eine Kettenschenkung bereits daran, dass S nach der vertraglichen Gestaltung zu keiner Zeit eine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils hatte, der letztlich der Schwiegertochter T zugefallen ist. Es erfolgte zudem mit Blick auf den hälftigen Miteigentumsanteil der T keine Auflassung (wirksame Eigentumsübertragung) durch die Mutter A an den Sohn S, sodass es an einer Bereicherung des S fehlt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es unerheblich, dass S und T Ehegatten sind. Der Vorgang wird insbesondere nicht durch die Formulierung zur Kettenschenkung, dass die Übertragung "auf Veranlassung des Sohnes als dessen ehebedingte Zuwendung" erfolgte (BFH Aktz. II R 54/03).

3. Fazit
A hätte die negativen steuerlichen Folgen vermeiden können, indem sie zunächst das gesamte Grundstück an S schenkt und dieser dann in zeitlichem Abstand den hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehegattin T weiterschenkt. Die Weiterschenkung darf sich dabei nicht als Vollzug einer Auflage der Mutter A darstellen. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Schenkungen hat vielmehr den Sinn, dem Beschenkten S die Möglichkeit zu geben, es sich noch einmal anders zu überlegen. Deshalb sollte zwischen den Schenkungen ein Zeitraum von mindestens vier bis sechs Monaten liegen.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.10.2006 entnommen.

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