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1. Drei Fallgruppen
2. Fall I: Gemeinschaftspraxis K.
3. Fall II: Ärztin der MDK
4. Fall III: Der angestellte Krankenhausarzt
5. Fazit
1. Drei Fallgruppen
Das häusliche Arbeitszimmer ist seit Jahren ein Konfliktherd zwischen Steuerbürger und Finanzamt. Nicht unschuldig an diesem Zustand ist der Gesetzgeber, der den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten seit dem Jahr 1996 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG von restriktiven Voraussetzungen abhängig macht. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Fallgruppen:
1. Unbegrenzter Abzug
Ein unbegrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
2. Auf 1250 EUR begrenzter Abzug
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, ist immerhin noch ein auf begrenzter 1250 EUR Abzug zulässig, wenn
a) die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt oder
b) für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Aufwendungen müssen hier bis zur Höhe von 1250,- EUR nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der Betrag von 1250 EUR wird nur einmal pro Objekt gewährt (vgl. dazu BFH-Urt. v. 20.11.2003 - IV R 30/03 -, DStR 2004, 415 ff.).
3. In allen anderen Fällen gilt ein striktes Abzugsverbot.
Die Grundsätze über die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gelten übrigens für alle Einkunftsarten. Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers ist also grundsätzlich für einen Arbeitnehmer (regelmäßig bis max. 1250,- EUR) von den gleichen Voraussetzungen abhängig wie für einen Freiberufler.
Durch die Einfügung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG hat der Gesetzgeber eine Lawine von gerichtlichen Prozessen losgetreten. Der BFH hat in diesen Verfahren jüngst eine Fülle von Entscheidungen erlassen, die zwar im jeweiligen Einzelfall für sachgerechte Ergebnisse sorgten. Allerdings trägt das entstandene Fallrecht nicht gerade zu mehr Planungssicherheit bei. Das Bundesfinanzministerium bestätigt in seinem Schreiben vom 7.1.2004 - IV 6-S 2145-71/03 einige wichtige Urteile des BFH. Für Ärzte besonders interessante aktuelle Entscheidungen sollen hier kurz skizziert werden.
2. Fall I: Gemeinschaftspraxis K.
Im Urteilsfall v. 5.12.2002 - IV R 7/01, BStBl II 2003, S. 463 betreiben die Eheleute K als Allgemeinmediziner eine Gemeinschaftspraxis. Im Keller ihres Wohnhauses befinden sich u.a. ein Behandlungsraum für Patienten und eine Patiententoilette, die während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis dienen. Streitig war die Frage, ob die Notfallpraxis als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG einzuordnen ist. Der BFH hat entschieden, dass die Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer darstellt, da der Raum erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und der dort stattfindende Publikumsverkehr eine Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichen Bereich zulässt. Damit sind die Kosten für die Notfallpraxis unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nicht jeder zu einer privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehörende Raum ist also automatisch ein häusliches Arbeitszimmer und unterliegt damit den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
3. Fall II: Ärztin der MDK
Die Klägerin war im Streitjahr ausschließlich als Ärztin der MDK mit der Erstellung von Gutachten über die Einstufung von Antragstellern in verschiedenen Pflegestufen befasst. Weder sächliche Mittel noch ein Arbeitsplatz wurden ihr gestellt. Die Klägerin besuchte täglich ein bis zwei Antragsteller, die sie 50 bis 60 Minuten untersuchte und erstellte anschließend im häuslichen Arbeitszimmer aus gefertigten Notizen Gutachten. Der BFH hat hier nicht die vollen Kosten zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, da der Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit habe nur indizielle Bedeutung. Der Begriff des Mittelpunkt sei aber nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung im Sinne des qualitativen Schwerpunkts zu verstehen. Der qualitativen Schwerpunkt sei die Befunderhebung bei den Hausbesuchen (BFH-Urt. v. 23.1.2003 - IV R 71/00, BStBl II 2004, S. 43). Der Klägerin verblieb aber immerhin noch ein Betriebsausgabenabzug von 2400,- DM (1250,- EUR), da die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ausmachte.
4. Fall III: Der angestellte Krankenhausarzt
Übt ein angestellter Krankenhausarzt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus und steht ihm für letztere Betätigung im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 1250,- EUR als Betriebsausgaben abziehen (Beispiel nach Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 7.1.2004 - IV A 6-S 2145-71/03 S. 7 Juris-Online). Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Betroffenen übrigens erst dann zur Verfügung, wenn dieser so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Diese Beurteilung erfolgt jeweils tätigkeitsbezogen, das heißt, dass bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten für jede Tätigkeit zu prüfen ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Vgl. zu Einzelheiten BFH-Urt. v. 7.8.2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, S. 78 und BMF v. 7.1.2004 - IV 6-S 2145-71/03, S. 6 ff. Juris-Online).
5. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass schon begrifflich kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn ein Arzt einen Behandlungsraum bereithält, in dem Publikumsverkehr stattfindet. Mit Blick auf Gestaltungen ist ferner zu beachten, dass die Verlagerung möglichst vieler hochwertiger Tätigkeiten ins häusliche Arbeitszimmer die Chance der steuerlichen Anerkennung erhöht. Ferner erscheint es ratsam, keine Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer auszuüben, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Erkennt das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer an, so gehören zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten insbesondere die anteiligen Aufwendungen für die Miete bzw. im Falle von Eigentum die Gebäude-AfA und Schuldzinsen für Hauskredite, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Versicherungen sowie Renovierungskosten. Arbeitsmittel wie Schreibtische, Schreibtischstühle, Regale, PC und Drucker, Stifte, Papier, etc. können - unabhängig von der Anerkennung des Arbeitszimmers - immer abgesetzt werden.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.5.2004 entnommen.
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