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  Neues zur Privatnutzung betrieblicher Pkw  
  Für Kalenderjahre ab 2006 ist mit Blick auf die steuerliche Gewinnermittlung von Freiberuflern wie Ärzten eine wichtige Änderung bei der privaten Nutzung betrieblicher Pkw zu beachten.
  1. Rechtsprechung des BFH
  2. Gesetzliche Neuregelung und ihre Folgen
  3. Beispiel
  4. Praxishinweis

1. Rechtsprechung des BFH
Der BFH hatte in seinem Urteil v. 2.10.2003 - IV R 13/03-, DStR 2003, S. 2156 gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Freiberuflern anerkannt. Konsequenz dieser Entscheidung war, dass Freiberufler mit einem zu mehr als 10 v.H. freiberuflich genutzten und dem Betriebsvermögen gewidmeten Pkw in den Genuss der sogenannten 1-Prozent-Regelung kamen. Diese Regelung sieht vor, dass die private Pkw-Nutzung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Kraftfahrzeugs pauschal mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Umsatzsteuer pro Monat anzusetzen ist.

2. Gesetzliche Neuregelung und ihre Folgen
Der Gesetzgeber hat durch das sogenannte Gesetz zu Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006 auf das Urteil des Bundesfinanzhofs v. 2.10.2003 reagiert und eine für viele Freiberufler nachteilige Regelung erlassen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG neuer Fassung hat folgenden Wortlaut:
"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen."

Die Gesetzesänderung hat zur Konsequenz, dass künftig die 1-Prozent-Regelung nur noch für Pkw gilt, die zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen gehören, also zu mehr als 50 v.H. der betrieblichen Nutzung unterliegen. Wird der Pkw zwar zu mindestens 10 v.H. aber nicht mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt, so spricht man von sogenannten gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen scheidet die Anwendung der 1-Prozent-Regelung mit Wirkung vom VZ 2006 aus. Bei der Ermittlung des Umfangs der betrieblichen Nutzung sind auch die Fahrten des Arztes zwischen Wohnung und Praxis einzubeziehen.

3. Beispiel
Arzt A ordnet seinen Pkw dem Betriebsvermögen zu. Der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 50.000 EUR incl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Die Kfz-Kosten betragen im Jahr 2006 insgesamt 15.000 EUR. Das Fahrzeug wird zu 30 v.H. betrieblich (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Praxis) und zu 70 v.H. privat genutzt.

Der Geschäftswagen stellt gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Die betriebliche Nutzung beträgt 30 v.H. Demnach sind 70 v.H. der Gesamtkosten von 15.000 EUR = 10.500 EUR als privater Nutzungsanteil nicht steuerlich abzugsfähig. Nach der bis einschließlich zum VZ 2005 geltenden 1-Prozent-Regelung hätte der private Nutzungsanteil des A nur 6.000 EUR (50.000 EUR x 1 v.H. x 12 Monate) betragen.

4. Praxishinweis
Die 1-Prozent-Regelung ist insbesondere bei neuen Fahrzeugen in der Regel steuerlich vorteilhaft. Künftig wird es für Berufsgruppen wie Ärzte mit freiberuflicher Praxis schwer sein, von der 1-Prozent-Regelung Gebrauch zu machen, da sie nachweisen müssen, dass sie ihren gemischtgenutzten Pkw zu mehr als 50 v.H. betrieblich nutzen. Zum Nachweis gilt es nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 7.7.2006 geeignete Aufzeichnungen wie etwa Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder ähnliche Unterlagen über einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) bereitzuhalten, die jedoch nicht den strengen Anforderungen an ein formelles Fahrtenbuch genügen müssen.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.9.2006 entnommen.

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