- Einstellung der bisherigen Tätigkeit -
Das Thema Praxisveräußerung und die daraus folgenden steuerlichen Konsequenzen sind regelmäßig Gegenstand der Seminarveranstaltungen des Instituts Bicanski gemeinsam mit der Apotheker- und Ärztebank. Aufgrund häufiger Nachfragen wird in diesem Newsletter noch einmal Stellung genommen zur Frage der Einstellung der bisherigen Tätigkeit bei Verkauf einer ärztlichen Praxis.
- Einstellung der bisherigen Tätigkeit für gewisse Zeit
- Gegenstand der bisherigen Tätigkeit
1. Einstellung der bisherigen Tätigkeit für gewisse Zeit Der Veräußerungsgewinn ist nur dann als steuerbegünstigt einzustufen, wenn unter anderem die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (§18 EstG). Die steuerliche Literatur geht von einer notwendigen Zeitspanne von 3 Jahren aus. Einschlägige Rechtsprechung liegt nicht vor.
2. Gegenstand der bisherigen Tätigkeit Auch die Frage, in welchem Umfang die freiberufliche Tätigkeit einzustellen ist, bemessen die Finanzgerichte nach rein praktischen Erwägungen. Der Veräußerungsgewinn beispielsweise einer Allgemeinarztpraxis wird dann nicht als steuerbegünstigt angesehen, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach kurzer Zeit erneut freiberuflich tätig wird. Dies gilt auch dann, wenn er statt seiner vorherigen Tätigkeit als Vertragsarzt im Rahmen der Allgemeinmedizin nunmehr nur noch als sogenannter Arzt für Naturheilverfahren und chinesische Medizin für reine Privatpatienten tätig ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung sind beide vorbenannten Tätigkeiten aufgrund einer einheitlichen ärztlichen Ausbildung zu betrachten, weshalb eine Tarifbegünstigung für den Erlös aus der Übertragung der alten Praxis nicht in Betracht kommt.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 6.8.2006 entnommen.
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