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  Änderungen zum VÄndG  
  Im Nachgang des Referentenentwurfes vom 10.04.2006 wurde unter dem 16. Mai 2006 eine Korrektur dieses Gesetzentwurfes bekannt. Inzwischen ist unter dem 24.05.2006 der Gesetzentwurf zur Änderung des Vertragsarztrechtes vom Bundeskabinett beschlossen worden.

Wir möchten auf die nachfolgenden, teilweise erheblichen Abweichungen hinweisen:
  1. § 77 SGB V
  2. Begriff "fachübergreifend" entfällt
  3. Angestellte Ärzte und Zahnärzte
  4. Neue angestellte Ärzte
  5. Leitungs- und Überwachungspflicht

1. § 77 SGB V
In § 77 SGB V wird klargestellt, dass für die Entstehung von Mitgliedschaftsrechten angestellter Ärzte in der KV mindestens eine Halbtagstätigkeit Voraussetzung ist.

So heißt es in den Änderungen zu § 95 SGB V "Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort fachübergreifende gestrichen." Mit dieser Regelung kommt der Gesetzentwurf einer immer vehementer zu vernehmenden Forderung nach, wonach Medizinische Versorgungszentren nicht an dem zum Teil heftig umstrittenen Merkmal "fachübergreifend" scheitern dürfen.

2. Begriff "fachübergreifend" entfällt
In § 95 SGB V nimmt der Gesetzgeber jetzt wieder Abschied von der Streichung des Begriffs "fachübergreifend" bei medizinischen Versorgungszentren. Hieß es in der Version vom 10.04.2006 noch

"In Satz 2 wird das Wort "fachübergreifend" gestrichen"

so wird jetzt in § 95 Abs. 1 nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

"Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend."

3. Angestellte Ärzte und Zahnärzte
In § 32b Abs. 1 der Zulassungsversordnung Ärzte findet sich ein Zusatz zum Thema angestellte Ärzte bzw. Zahnärzte. Hieß es bislang allein:

"der Vertragsarzt kann Zahnärzte/Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 des SGB V anstellen."

So findet sich nun der weitere Zusatz:

"In dem Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte/Ärzte unter Berücksichtigung der Pflicht zur Versorgungspräsenz des anstellenden Vertragsarztes."

4. Neue angestellte Ärzte
In § 24 der Zulassungsverordnung wird jetzt ein Halbsatz aufgenommen im Zusammenhang mit den sog. "neuen angestellten Ärzten". Dort heißt es:

… "in dem Umfang angestellte Zahnärzte/Ärzte beschäftigen, wie es ihm vertragsarztrechtlich, zum Beispiel bedarfsplanungsrechtlich und unter Wahrung seiner vertragsärztlichen Leitungs- und Überwachungspflicht erlaubt wäre".

5. Leitungs- und Überwachungspflicht
Hier findet sich also der Hinweis auf die Leitungs- und Überwachungspflicht, die möglicherweise in Zukunft Raum für Diskussionen geben wird, in Gebot zur persönlichen Praxisführung" geregelt ist.

Der komplette Gesetzestext kann auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit hier herunter geladen werden.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.7.2006 entnommen.

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