Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts Teil II  
  Änderungen für Medizinische Versorgungszentren
Anknüpfend an unseren letzten Newsletter möchten wir Ihnen heute einige weitere Planungen zum Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes vorstellen.
  1. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
  2. Merkmal "fachübergreifend"
  3. Versorgung "aus einer Hand"
  4. Einbindung von Zahnärzten
  5. Erneute Änderungen im Entwurf

1. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
In der Vergangenheit stritten sich niederlassungswillige Leistungserbringer und die Zulassungsausschüsse nicht selten angesichts der zum Teil nicht sehr praxisnahen Regelungen zu den Medizinischen Versorgungszentren. Auch für die Medizinischen Versorgungszentren hält der Endwurf des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes einige Neuerungen bereit.

So heißt es in den Änderungen zu § 95 SGB V "Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort fachübergreifende gestrichen." Mit dieser Regelung kommt der Gesetzentwurf einer immer vehementer zu vernehmenden Forderung nach, wonach Medizinische Versorgungszentren nicht an dem zum Teil heftig umstrittenen Merkmal "fachübergreifend" scheitern dürfen.

2. Merkmal "fachübergreifend"
So mussten bislang Kooperationen mit Fachgruppen gewählt werden, die zwar dem Gesetzeswortlaut entsprachen, nicht unbedingt jedoch der Intention der MVZ-Gründer. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf auch sinngemäß, dass sich gezeigt habe, dass bei potentiellen Gründern von Medizinischen Versorgungszentren und bei Zulassungsausschüssen Rechtsunsicherheit unter anderem darüber bestand, wann eine fachübergreifende Leistungserbringung vorliegt. Weiter, so die Verfasser, sei eine Konkretisierung dieses Merkmals mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden, von daher könne man auf das Merkmal "fachübergreifend" verzichten.

3. Versorgung "aus einer Hand"
Allerdings wird weiter ausgeführt, dass man das Ziel, mit Medizinischen Versorgungszentren eine Versorgung "aus einer Hand" anzubieten, grundsätzlich weiter verfolge. Sehr praxisnah sind die Verfasser der Ansicht, dass die Praxis gezeigt habe, dass bei Gründung von Medizinischen Versorgungszentren teilweise medizinisch nicht sinnvolle Kombinationen gewählt wurden, nur um das Merkmal "fachübergreifend" zu erfüllen.

4. Einbindung von Zahnärzten
Dies wird auch Auswirkungen für die sehr stiefmütterlich behandelte Möglichkeit der Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren bzw. zur Einbindung von Zahnärzten haben. Mit dieser Thematik wird sich der nächste Newsletter beschäftigen.

5. Erneute Änderungen im Entwurf
Mit Datum vom 24.05.2006 hat das Bundeskabinett unabhängig vom Honorarstreit Details des Entwurfs zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz verabschiedet.
Abweichend von der Fassung des 15. Mai ist nunmehr die liberale Sichtweise zu der Frage der „fachübergreifenden Tätigkeit“ in MVZ leider nicht mehr enthalten.

Konkret heißt es jetzt in § 95 Abs. 1:

„Eine Einrichtung nach Abs. 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. (…)“

Die vorangegangenen Informationen wurden den IWP-Newslettern vom 1.6.2006 und 3.6.2006 entnommen.

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