Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts Teil I  
 
  1. Gesetzesvorschläge nehmen Gestalt an
  2. Teilgemeinschaftspraxen
  3. Berufsausübungsgemeinschaft
  4. Filialbildung

1. Gesetzesvorschläge nehmen Gestalt an
Die Diskussionen um das geplante Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, kurz VÄG, nehmen immer konkretere Formen an. Nachdem zunächst das sogenannte Arbeitspapier vom 8. August 2005 vorlag, konkretisierte das sogenannte Eckpunktepapier aus Feb. 2006 die Planungen des Gesetzgebers. Ganz aktuell liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechtes und anderer Vorschriften mit Stand vom 10.04.2006 vor.

Aus Insiderkreisen ist zu hören, dass die Gesetzesvorschläge noch in diesem Jahr in die Tat umgesetzt werden. Wir werden Sie über die einzelnen Entwicklungsschritte weiter auf dem Laufenden halten. Hier zunächst die für die Vertragsärzte in ihrer täglichen Praxis wesentlichen Gesetzesplanungen.

2. Teilgemeinschaftspraxen
Die bereits auf dem 107. Deutschen Ärztetag für den Bereich der Berufsordnung konkretisierten Teilgemeinschaftspraxen werden in das Vertragsarztrecht übernommen. In § 33 der Zulassungsverordnung soll es sinngemäß heißen, dass die gemeinsame Berufsausübung auch bezogen auf einzelne Leistungen zulässig ist, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet werden.

3. Berufsausübungsgemeinschaft
Ebenfalls im § 33 ist die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft geregelt. So heißt es dort sinngemäß, dass diese zulässig sei unter Beibehaltung der Vertragsarztsitze der Mitglieder. Interessanterweise ist weiter vorgesehen, dass die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft die vertragsärztliche Versorgung durch jedes ihrer Mitglieder und jedes ihrer angestellten Ärzte mit den erforderlichen Qualifikationen sicherstellen kann. Diese Formulierung öffnet die Tür hin zur Anstellungsmöglichkeit für ärztliche Kollegen ohne Begrenzung und mit individueller Arbeitszeitgestaltung, sofern es keine Zulassungsbeschränkungen gibt.

4. Filialbildung
Auch die sogenannte Filialbildung ist Gegenstand des neuen Vertragsarztänderungsgesetzes. So heißt es im § 24 Abs. 3, dass weitere Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zulässig sind. Allerdings sind die Anforderungen im Gegensatz zum Arbeitspapier aus August letzten Jahres etwas verschärft worden. Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Es wird abzuwarten sein, wie man den Begriff "verbessert" auszulegen hat. (wird fortgesetzt)

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 12.5.2006 entnommen.

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