Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Aufhebungsvereinbarungen bei Arbeitsverträgen mit Arzthelferinnen  
 

(auszugsweise entnommen dem neuen
Wirtschaftshandbuch des Arztes 2006 von Prof. Bicanski & Coll.)

  1. Allgemeines
  2. Anforderungen an die Aufhebungsvereinbarung
  3. Beispiel
  4. Mustertext

1. Allgemeines
Eine Aufhebungsvereinbarung stellt die eleganteste Lösung der Beendigung eines Arbeitsvertrages dar. Eine Kündigungsfrist oder ein Kündigungsschutz ist nicht anwendbar, so dass das Arbeitsverhältnis den üblichen Streitpunkten entzogen ist.
Wegen dieser weit reichenden Folgen werden an die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung recht hohe Anforderungen gestellt. Dies gilt sowohl für den eigentlichen Abschluss als auch für den Inhalt der Vereinbarung. Eine Aufhebungsvereinbarung kann auch die Zahlung einer Abfindung vorsehen.

2. Anforderungen an die Aufhebungsvereinbarung
Eine Aufhebungsvereinbarung kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Der Schriftform genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine sog. Ausgleichsquittung unterschreibt, in der bestätigt wird, dass dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.

3. Beispiel
Im Arbeitsvertrag mit der neuen Helferin ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 4 Wochen beendet ist, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Aids-Infektion durch ärztliches Attest als ausgeschlossen nachgewiesen wird (aufschiebende Bedingung ist hier das Nichtvorlegen des Attestes innerhalb der Frist).

Die weit reichenden Folgen einer Aufhebungsvereinbarung (möglicherweise Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld; Verlust des Mutterschaftsgeldes) führen häufig dazu, dass einen der Vertragspartner (meistens den Arbeitnehmer) der Abschluss der Vereinbarung reut. Dieser wird dann versuchen, die Vereinbarung durch eine "Anfechtung" zu Fall zu bringen. Dieser Weg verspricht jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg.

Ein Irrtum des Arbeitnehmers über die Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung reicht nicht aus; auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch das Androhen einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung zum Abschluss der Vereinbarung bewogen hat, liegt ein Anfechtungsgrund ("Drohung des Arbeitgebers") regelmäßig nicht vor. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die angedrohte Kündigung als rechtmäßig vor Gericht Bestand gehabt hätte.

Nach einem Urteil des BAG vom 30. 9. 1993 (BB 1994, S. 785) ist ein Aufhebungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs - bei dem es zur Unterzeichnung der vom Arbeitgeber vorbereiteten Vereinbarung kam - vorher nicht mitgeteilt hat.

4. Mustertext


AUFHEBUNGSVEREINBARUNG

"Aufhebungsvereinbarung auf beiderseitigen Wunsch zwischen ...
  1. Das Arbeitsverhältnis endet zum nächstmöglichen Kündigungstermin am ... Der Resturlaub von ... Tagen wird vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt; eine Urlaubsabgeltung entfällt. Das beantragte qualifizierte Zeugnis wird innerhalb von ... Tagen erstellt. Zug um Zug gegen die Erteilung einer Ausgleichsquittung erhält der Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG in Höhe von ... EUR (brutto) ausgezahlt; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist mit Blick auf den geplanten Personalabbau beim Arbeitgeber durch diesen veranlasst.
  2. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Bedenk- und Widerrufsmöglichkeiten und auf Hinweise des Arbeitgebers auf mögliche Konsequenzen, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer ergeben können.
Ort, Datum, Unterschriften."


(auszugsweise entnommen dem neuen
Wirtschaftshandbuch des Arztes 2006 von Prof. Bicanski & Coll.)





 
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