Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Das neue Vertragszahnarztrecht:
Wann kommt es und welche Veränderungen bringt es ?
 
 

Im Februar 2005 hat sich die Zahnärzteschaft eine neue Musterberufsordnung gegeben. Diese Musterberufsordnung musste auf Landesebene umgesetzt werden, was meist inzwischen geschehen ist. So hat etwa die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe am 19.11.2005 die Musterberufsordnung auf Landesebene umgesetzt. Interessierten Zahnärzten sei also zwingend empfohlen, dass sie sich nicht an der Musterberufsordnung orientieren, sondern auf der jeweiligen Berufsordnung auf Landesebene.

  1. Filialbildung nur für privatzahnärztliche Leistungen
  2. Ortsübergreifende Gemeinschaftspraxis nur für privatzahnärztliche Leistungen
  3. Nun auch Vertragszahnarztrecht: Arbeitsentwurf eines VÄG
  4. Aktueller Stand: Eckpunktepapier vom 09.02.2006
  5. Zahnarzt und MVZ

1. Filialbildung nur für privatzahnärztliche Leistungen
Die neuen Vorgaben haben vor allem Furore gemacht mit den Neuregelungen zur sog. Filialbildung. Grundsätzlich heißt es in § 9 der neuen Musterberufsordnung sinngemäß weiter, dass die Berufsausübung des selbständigen Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden ist. In Abs. 2 findet sich sodann jedoch die Regelung, dass "Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxis oder an anderen Orten, als dem Praxissitz zulässig ist, soweit im Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird".

2. Ortsübergreifende Gemeinschaftspraxis nur für privatzahnärztliche Leistungen
Weitere umfassende Neuerungen finden sich unter dem Stichwort "gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung" in § 16. Dort heißt es sinngemäß, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen zulässig ist, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft beruflich tätig ist. Dies bedeutet nichts anderes, als die Zulässigkeit der ortsübergreifenden Gemeinschaftspraxis.

In der im Nachgang dieser neuen Berufsordnung heftig geführten Diskussion ist mitunter vergessen worden, dass die Berufsordnung zunächst mit ihren Vorgaben nur für die reine Privatzahnärztliche Tätigkeit gilt. Soweit der Zahnarzt kassenzahnärztlich tätig werden will, hat er weitere Vorgaben zu beachten, eben das Sozialgesetzbuch und die Zulassungsverordnung bzw. den Bundesmantelvertrag. Gerade hierin liegt nun ein Gestaltungsproblem. Soweit der Zahnarzt die Neuerungen der Berufsordnung nutzen möchte, muss er zwingend zwischen privatärztlicher und GKV-Tätigkeit trennen und zwar im organisatorischen Sinne. Dies erscheint häufig zu aufwändig, weshalb die Liberalisierungen der Berufsordnung größtenteils von der Zahnärzteschaft nicht in die Realität umgesetzt wurden.

3. Nun auch Vertragszahnarztrecht: Arbeitsentwurf eines VÄG
Dies könnte sich demnächst ändern. Im August des Jahres 2005 wurde ein Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechtes bekannt. Dieser Arbeitsentwurf eines Vertragsarztrechtsänderungsgesetztes (VÄG) hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese Differenzen zwischen den oben genannten Tätigkeitsfeldern zu beheben. So ist eine Änderung für den § 24 vorgesehen, der weitere vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zulässt. Voraussetzung ist, wie auch im Berufsrecht, dass die Versorgung an den weiteren Orten notwendig ist und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Hauptvertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

In § 33 Abs. 2 des Entwurfes findet sich die sinngemäße Regelung, dass der Vertragsarzt auch mehreren Berufsausübungsgemeinschaften angehören kann und zwar auch unter der Maßgabe, dass hierbei mehrere Vertragsarztsitze beibehalten werden. Voraussetzung ist, wie im Berufsrecht, dass an den einzelnen Sitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft jeweils mindestens ein Mitglied persönlich im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.

Würde dieser Arbeitsentwurf letztendlich in Gesetzesform gekleidet, ergeben sich also erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Zahnärzteschaft.

4. Aktueller Stand: Eckpunktepapier vom 09.02.2006
Im Nachgang des Arbeitsentwurfes vom 08. August 2005 ist inzwischen ein Eckpunktepapier für ein Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes bekannt geworden, welches unter dem 09.02.2006 verfasst wurde. Hier werden die Gedanken des Arbeitsentwurfes aufgenommen und teilweise konkretisiert, teilweise jedoch auch zurückgefahren. Die Regelungen zur überörtlichen Gemeinschaft und zur Filialbildung bleiben allerdings in der ursprünglichen Form erhalten. Darüber hinaus finden sich Aussagen zur Anstellungsmöglichkeit von Leistungserbringern. Sofern das Zulassungsgebiet nicht gesperrt ist, soll also der Zahnarzt einen angestellten Zahnarzt in die Praxis aufnehmen können.

Das Neue hieran dürfte sein, dass in diesem Fall gerade nicht mehr der Umweg über den sog. Job-Sharing-Angestellten notwendig ist, der ja mit der dreiprozentigen Budgetierung einhergeht. Auch sollen diese Leistungserbringer frei wählen können, ob sie Vollzeit oder Teilzeit tätig werden. Damit wäre ein nicht zu unterschätzendes Problem entschärft. Nämlich das der sog. Scheingemeinschaftspraxen, die häufig als Notlösung zur Umgehung einer Job-Sharing Anstellung gewählt wurden.

Sollte dann - wie es diskutiert wird - auch das Nachbesetzungsrecht für diese "Anstellungszulassung" beim Chef der Praxis liegen, könnten viele Fälle eleganter und vor allem gesetzeskonform gelöst werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass viele Zahnärzte sich bislang schwer taten einen Partner mit all den rechtlichen Folgen und vor allem dem Souveränitätsverlust in die Praxis aufzunehmen.

5. Zahnarzt und MVZ
Weiterhin enthält das Eckpunktepapier Regelungen zu den medizinischen Versorgungszentren, die zwar bislang nur für Ärzte umgesetzt wurden, deren rechtliche Voraussetzungen jedoch gleichwohl für Zahnärzte gelten. Gestaltungsproblem war hier regelmäßig die geforderte fachübergreifende Tätigkeit. Die Bundes-KZV vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass eine kooperative Tätigkeit mehrerer Zahnärzte nicht fachübergreifend sein kann, und zwar unabhängig davon, ob Oralchirurgen bzw. Kieferorthopäden mit Allgemeinzahnärzten zusammen arbeiten.

Dies führte zu der kuriosen Situation, dass die Gründung eines Zahnärzte-MVZ vorausgesetzt hätte, dass man einen Anästhesisten oder Allgemeinmediziner in die Gemeinschaft aufnimmt. Dies scheiterte in der Praxis häufig an einer restriktiven Haltung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sich wiederum daran stieß, dass eine Zusammenarbeit von Ärzten und Zahnärzten nicht zulassungsfähig sei. Das Eckpunktepapier enthält nun die Aussage, dass das Merkmal "fachübergreifend" als Einrichtungsvoraussetzung nicht mehr notwendig sei, gerade mit der Begründung, dass dies in der Vergangenheit medizinisch unsinnige Kombinationen provoziert habe.

Man sieht, die möglichen Veränderungen sind erheblich. Ein kooperationswilliger Zahnarzt sollte daher abwarten wie sich diese Diskussion entwickelt.

Prof. Bicanski & Coll. werden Sie weiter über den Stand der Diskussionen informieren.

Rechtsanwalt Theo Sander
Für Prof. Bicanski & Coll.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.4.2006 entnommen.



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