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Der BFH lässt seit einer Entscheidung Ende 2003 die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Wirtschaftsgütern zu, die zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Ein danach häufig ins Betriebsvermögen eingelegter Gegenstand ist der betrieblich und privat genutzte Pkw. Die Behandlung gemischt genutzter Pkw sorgt oft für Streit zwischen dem Finanzamt und Steuerpflichtigen und wird künftig wohl in zunehmendem Maße zu Problemen führen. Bis dato kann der Steuerpflichtige bei betrieblichen Pkw frei wählen, ob er den privaten Anteil pauschal oder anhand eines Fahrtenbuchs berücksichtigt.
- Anwendung der 1-Prozent-Regelung
- Fahrtenbuchmethode
- Fazit
1. Anwendung der 1-Prozent-Regelung Pauschal kann der Steuerpflichtige den Privatanteil pro Monat mit einem Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen. Zugrunde zu legen ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer. Erfolgt die Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung, so sind damit alle Kfz-Kosten abgegolten. Dies gilt auch für außergewöhnlich Kfz-Kosten wie Unfallkosten. Nach neuerer Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln v. 8.12.2004 (14 K 2612/03) sind die privaten Kosten auch dann mit der 1-Prozent-Bruttolistenpreisregelung abgegolten, wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet. Die Beseitigung des Unfallschadens gehört zu den Betriebsausgaben.
Die bei teils betrieblich teils privat genutzten Pkw großzügige Rechtsprechung des BFH ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Deshalb soll nach einem neuen Gesetzentwurf die Anwendung der 1-Prozentregelung künftig (wohl ab 2006) nur noch bei solchen Pkw möglich sein, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Wird der Pkw zu weniger als 50 % betrieblich genutzt, so wird der Unternehmer künftig ein Fahrtenbuch führen müssen. Unklar ist bislang, wie der Unfang der betrieblichen Nutzung ermittelt werden kann. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist aus Gründen der Beweisführung jedenfalls ratsam, solange keine Gewissheit über die ab 2006 geltende Rechtslage herrscht.
2. Fahrtenbuchmethode
Die seit jeher als zweite Alternative neben der 1-Prozentregelung mögliche Führung eines Fahrtenbuchs könnte künftig zum Regelfall werden. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind allerdings bislang noch weitgehend unklar, da höchstrichterlich nicht entschieden. Das Finanzamt stellt für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs strenge, bürokratische Hürden auf. So sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils die km-Angaben, ohne dass im Einzelnen der Reiseweg und der Reisezweck anzugeben sind. Für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ist ein kurzer Vermerk ausreichend. Die Einzelheiten der Führung eines Fahrtenbuchs sind derzeit in der Rechtsprechung höchst umstritten. So ist beim BFH ein Verfahren anhängig (VI R 64/04), in dem die Anerkennung eines "elektronischen" Fahrtenbuchs mittels Microsoft Excel Streitgegenstand ist. Die Möglichkeiten der nachträglichen Manipulation führen hier nach der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG -Urt. V. 21.9.2004, 9 K 1073/04) zur Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs.
3. Fazit
Für Freiberufler ist die Führung eines Fahrtenbuchs derzeit der einzig sichere Weg, steuerliche Nachteile zu vermeiden. Es sollten zudem möglichst viele Belege (Inspektionsquittungen, Kilometerstand am Beginn des Jahres) aufbewahrt werden, um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs im Streitfall nachweisen zu können. Derartige Aufzeichnungen und Belege können sich im Streitfall bezahlt machen.
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