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Das OLG München hat mit Urteil vom 20.01.2005 (Az. 29 U4589/04) einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, in dem ein Arzt innerhalb einer von ihm verfassten Broschüre Werbeanzeigen für das Produkt eines Gewerbebetriebs geschaltet hat. Diese Gesellschaft arbeitete auf dem Feld der Nahrungsergänzungsmittel.
Konkret hatte der Arzt seine Broschüre mit dem Titel "Lebensmittel und Vitalstoffe - die Basis der Gesundheit" für 5,- EUR an Interessierte verkauft. Die letzten Seiten waren redaktionell bearbeitet und enthielten die obigen Werbeanzeigen.
Das OLG München kommt bei der Würdigung des Sachverhalts zu dem Schluss, dass hier eine Schleichwerbung für das Produkt der Nahrungsergänzungsmittel GmbH vorliege (Verstoß gegen § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG). Lapidar stellt das Gericht fest, dass schon wegen der besonderen Qualität des Vertrauens, welches dem Arzt gegenüber herrsche ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil durch die missbräuchliche Werbung bestehe. Der Leser der Broschüre würde in einer solchen Broschüre keine Werbung erwarten und er hätte auch Schwierigkeit, diese als solche zu erkennen. Gerade da diese Werbung im redaktionellen Teil der Broschüre "versteckt" war.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Arzt insofern das Vertrauen in seinen Beruf ausnutzte, da er den medizinisch nicht fachkundigen Lesern den Eindruck vermittelt, gerade das im Anschluss an den redaktionellen Text dargestellte und beworbene Produkt verdiene eine besondere Wertschätzung. Auch, so die Richter, wenn die vom Arzt dargelegten Kriterien für das Produkt objektiv gerechtfertigt seien, so würden in der unmittelbaren Gegenüberstellung mit der Werbeanzeige Synergieeffekte erzielt und zwar dahin, dass dieser Abschnitt der Broschüre zumindest auch in der Absicht erfolge, den Umsatz des als ideal beschriebenen Produktes zu fördern.
Rechtsanwalt Theo Sander für Prof. Bicanski & Collegen
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.3.2006 entnommen.
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