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Häusliches Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung?
Bekanntlich ist ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe absetzbar,wenn
- die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% beträgt oder
- kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ständiger Streit mit dem Finanzamt bestand jedoch, wann ein häusliches Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung, aber im selben Haus vorliegt. Befindet es sich im außerhäuslichen Bereich, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Entscheidungen (BFH BStBl 2003 II S.515) die Rechtslage bezüglich der "Häuslichkeit" des Arbeitszimmers geklärt.
Während der Bundesfinanzhof beim Einfamilienhaus ausnahmslos alle Räume - auch Keller- und Dachgeschossräume - zum häuslichen Bereich rechnet, hat er bei Mehrfamilienhäusern differenziert.
Befindet sich das Arbeitszimmer neben der Wohnung auf derselben Etage, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Befindet sich das Arbeitszimmer jedoch im Keller- oder Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kosten sind daher uneingeschränkt abziehbar.
Bleibt nur noch zu klären, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn das Arbeitszimmer auf einer anderen Etage im Mehrfamilienhaus liegt.
Im nächsten Newsletter stellen wir Ihnen zum Thema Arbeitszimmer zur weiteren Verdeutlichung drei Fallgruppen vor.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.4.2004 entnommen.
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