- Gewinnschwankungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung
- Steuerliche Begünstigung bei einmaligen Sonderzahlungen
- Aktuelle Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts
1. Gewinnschwankungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung Das Einkommensteuerrecht sieht mit dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Überschussrechnung (Regelfall bei Freiberuflern) zwei wesentliche Gewinnermittlungsarten vor. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird - stark vereinfacht gesagt - der Betriebsvermögenszuwachs im Laufe des letzten Wirtschaftsjahres unabhängig von Geldflüssen abgebildet. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn mit einem deutlich geringeren Aufwand berechnet, indem die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben entsprechend ihres Zuflusses bzw. Abflusses gegenüber gestellt werden.
Dieses vereinfachte Verfahren der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung hat den Nachteil, das es weniger genau ist und damit anfällig für Gewinnschwankungen, da der jeweilige Zahlungseingang oder -abgang oft nicht planbar ist. Gerade zum Jahreswechsel kann es daher vom Zufall oder idealerweise bei Ausgaben vom gestalterischen Geschick des Steuerpflichtigen abhängen, in welchem Jahr der Geldfluss stattfindet. Gewisse Gewinnschwankungen sind dem System der Einnahmen-Überschussrechnung immanent und werden von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht korrigiert.
2. Steuerliche Begünstigung bei einmaligen Sonderzahlungen
Nach der Rechtsprechung des BFH kommt allerdings in Ausnahmefällen eine begünstigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften in Betracht, wenn durch die reguläre Besteuerung unbillige Härten zu entstehen drohen. Hat sich etwa ein Freiberufler über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet oder hat er eine von dem regulären Praxisgeschäft abgrenzbare Sondertätigkeit ausgeübt und erhält er die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum, so müsste er den zusammengeballten Betrag bei der Einnahmen-Überschussrechnung in einem Kalenderjahr mit der hohen Progression versteuern.
Einer in diesen beiden Konstellationen drohenden Ungerechtigkeit wirkt der BFH entgegen, indem er eine begünstigte Besteuerung zugelassen hat, wie sie das Einkommensteuergesetz bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis vorsieht. Das Gesetz sieht in Fällen der Praxisveräußerung die komplizierte sog. Fünftelregelung vor, die regelmäßig zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung führt als die Anwendung der "normalen" Steuertabellen.
3. Aktuelle Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil v. 31.8.2005 (2 K 306/03) die Anwendung der Fünftelregelung für eine Honorarzahlung eines Freiberuflers in einer weiteren Fallgestaltung zugelassen. Der Kläger war im Streitfall als Psychotherapeut selbstständig tätig. Er erhielt durchschnittlich mehr als 90 Prozent seiner Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung In den Jahren 1993 bis 1998 zahlte die kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer (wie sich in einem Gerichtsverfahren herausstellte) unrechtmäßigen Absenkung des Punktwertes zu niedrige Honorare aus.
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts im Jahr 2001 zahlte die kassenärztliche Vereinigung zusammengeballt für die Streitjahre 1993 bis 1998 in 2001 die noch ausstehenden Beträge nach. Den Gesamtbetrag von umgerechnet über 114.000 EUR hätte der Kläger in 2001 der hohen Steuerprogression unterwerfen müssen. Angesichts der besonderen Abhängigkeit des Klägers von der kassenärztlichen Vereinigung und weil es sich bei dem Geschäftsvorfall um einen einmaligen und außergewöhnlichen Vorgang für den Kläger handelte, ließ das Niedersächsische Finanzgericht hier die begünstigte Besteuerung zu.
Zu beachten ist, dass es sich bei dem Fall um eine Einzelfallentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Ob ein anderes Finanzgericht ebenso entscheiden würde, ist offen. Außerdem ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist zugelassen. Das Verfahren vor dem BFH bleibt also abzuwarten. Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt aber, dass in Fällen, in denen zusammengeballt Honorare mehrerer Jahre in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden, die Erwirkung einer lohnenden Steuervergünstigung zu erwägen ist.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.2.2006 entnommen.
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