Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Praxisverkauf:
Vorsicht bei vorschnellem Hinweis auf notarielle Beurkundung
(LG Essen, AZ: 19 O 250/05 vom 8.11.2005)
 
 

Streitigkeiten bei Praxisübertragungsverträgen häufen sich in letzter Zeit. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass Praxisverkäufer oder Praxiskäufer von einem bereits geschlossenen oder in Aussicht stehenden Vertrag wieder Abstand nehmen wollen.

Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein, der Käufer kann den Kauf dieser Praxis bereuen, er kann attraktivere Alternativen haben, der Verkäufer kann möglicherweise einen weiteren potentiellen Käufer an der Hand haben, der ihm mehr für die Praxis bezahlt oder aber er möchte die Praxis doch noch weiter führen um sie evtl. später in größere Kooperationsgebilde, etwa ein medizinisches Versorgungszentrum, einzubringen. Manchmal liegen auch einfach nur Missverständnisse vor, etwa dahingehend ob schon ein Vertrag (mündlich) geschlossen wurde oder ob man sich noch im Rahmen eines Anbahnungsverhältnisses befindet.

  1. Ab wann besteht ein Kaufvertrag?
  2. Verträge können auch mündlich geschlossen werden...
  3. ... aber es kommt auf die Beweislast an.
  4. Schädliches Mitverschulden

1. Ab wann besteht ein Kaufvertrag?
In einem ähnlichen Fall hat nunmehr das Landgericht Essen unter dem 08.11.2005 entschieden (LG Essen, AZ: 19 O 250/05). Die Klägerin und ehemalige Praxisinhaberin klagte auf Vertragserfüllung anlässlich eines vermeintlichen Kaufvertrages zur Übernahme einer Arztpraxis.

Ende des Jahres 2004 kamen die Klägerin und der Beklagte zusammen und besprachen die angedachte Praxisübernahme zum 01.01.2004. Hierzu wurde u. a. ein Wertgutachter bestellt. Zu guter Letzt diskutierten die Parteien einen Vertragsentwurf der durch den von der Klägerin eingeschalteten Notar erstellt wurde.

Parallel übernahm der Kaufinteressent bereits in einem gesonderten Vertrag den Mietvertrag mit dem gewerblichen Vermieter der Praxisräume auf 10 Jahre. Ebenso leistete er eine "Anzahlung" in Höhe von 5000 Euro. Kurz vor Anberaumung des Termins zur notariellen Beurkundung des eigentlichen Praxiskaufvertrages bat der Beklagte die Inhalte zunächst mit seinem Rechtsanwalt in aller Ruhe besprechen zu dürfen. Hierbei ergaben sich auch Problem-Fragen zur Niederlassungsberechtigung des Beklagten.

Später teilte der Beklagte mit, dass er nicht gedenke die Praxis zu kaufen. Nach mehreren Aufforderungen seitens der Klägerin die Praxis nun endlich zu übernehmen, stellte diese letztendlich ihre ärztliche Tätigkeit ein und schloss die Praxis, was ihrer Gesamtplanung entsprach.

2. Verträge können auch mündlich geschlossen werden...
Sie verklagte den potentiellen Praxisübernehmer mit der Begründung, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Kaufvertrag über die Übernahme der Praxis zustande gekommen sei. Man hätte sich über alle elementaren Punkte geeinigt. U. a. war eine Anzahlung auf den Kaufvertrag geleistet worden und der Beklagte habe sich bei den Helferinnen bereits als zukünftiger Chef ausgegeben. Auch der Eintritt in den Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren würde diese Ansicht - so die Klägerin - stützen. Die schriftliche Fassung des Praxisübernahmevertrages durch den Notar habe nur formalen Charakter gehabt.

3. ... aber es kommt auf die Beweislast an.
Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Kaufvertrages, gerade die notarielle Beurkundung sei Voraussetzung für den Vertragsabschluss gewesen. Das erkennende Gericht folgte der Sichtweise des Beklagten und lehnte eine Zahlungspflicht ab. Zwar könnten Verträge auch mündlich geschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Kaufvertrages hätte im konkreten Fall aber die notarielle Beurkundung hinzukommen müssen.

Hierbei bezog sich das Gericht auf § 154 II BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen ist, bis eine Beurkundung erfolgt. Konkret heißt es dort: "Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist".

Da dies letztendlich nicht umgesetzt wurde, sei bei einem wichtigen und langfristigen Vertrag, wie eben auch beim Kaufvertrag über eine Arztpraxis davon auszugehen, dass die notarielle Beurkundung Abschlussvoraussetzung sei. Eine evtl. Durchbrechung dieses Vermutungsgrundsatzes konnte das Gericht nicht feststellen.

Letztendlich wäre dies nur denkbar, wenn die Parteien im Verlauf der Vertragsverhandlungen davon ausgegangen wären, dass man auf die schriftliche Form verzichtet und einen mündlichen Vertrag hätte schließen wollen.

Auch einen weiteren Denkansatz für die Durchbrechung der obigen Vermutung ließ das Gericht nicht gelten. Eine Einigung der Parteien über alle Essentialia des Vertrags - so das Gericht - habe nicht vorgelegen.

4. Schädliches Mitverschulden
Interessanterweise lehnte das Gericht auch eine Ersatzpflicht des Beklagten auf Grund eines etwa erzeugten Vertrauenstatbestandes ab. Dies u. a., da die Klägerin trotz der ernsthaften und endgültigen Weigerung des Kaufinteressenten ihre Tätigkeit vollkommen eingestellt hat und die Praxis quasi verwaisen ließ.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der (unnötige) Verweis auf die notarielle Beurkundung sich als Eigentor für die Praxisabgeberin erwies. Gewollt hatte die Abgeberin wohl eher das Gegenteil. Nämlich, dass die notarielle Form die Ernsthaftigkeit der Absprache unterstreichen würde.

Rechtsanwalt Theo Sander
www.rechtsanwaltsander.de

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 17.1.2006 entnommen.



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