Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten  
 
  1. Berufliche Veranlassung des Umzugs
  2. Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten
  3. Umzugspauschalen
  4. Fazit

1. Berufliche Veranlassung des Umzugs
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten (Arbeitnehmer) bzw. Betriebsausgaben (Selbständige) abziehen. Eine berufliche Veranlassung des Umzugs kann etwa bei einem freiberuflich tätigen Arzt gegeben sein, wenn durch die größere Nähe zur Praxis die Betreuung der Patienten erleichtert wird.

Der Umzug muss durch den Wechsel einer Berufstätigkeit, eine Praxisverlegung oder eine sonstige Veränderung im beruflichen Bereich veranlasst sein. Die berufliche Veranlassung wird ohne weitere Prüfung anerkannt, wenn sich die tägliche Wegzeit zum regelmäßigen Tätigkeitsort und zurück insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt. Ferner wird der Umzug steuerlich anerkannt, wenn durch den Wohnortwechsel eine doppelte Haushaltsführung beendet wird.

2. Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten
Grundsätzlich können die Umzugskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die entstandenen Kosten sind durch Belege nachzuweisen. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören u.a. die Kosten für eine beauftragte Speditionsfirma bzw. für die Miete eines Lkw sowie der Lohn von Umzugshelfern. Daneben können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten am Umzugstag und bei der Wohnungssuche wie bei einer Dienstreise geltend gemacht werden.

Sofern eine Mietentschädigung wegen Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen ist, ist diese ebenso als Betriebsausgabe absetzbar wie Maklergebühren für eine Mietwohnung (gilt nicht für Eigentumswohnung). Sogar der Nachhilfeunterricht für Kinder, die wegen des Umzugs in der Schule nicht sofort mitkommen, ist bis zu 1.409 EUR (aktueller Betrag ab 1.8.2004) abzugsfähig. Hier ist regelmäßig eine Schulbescheinigung erforderlich.

3. Umzugspauschalen
Neben diesen Kosten erkennt das Finanzamt noch eine Umzugsauslagenpauschale von 561 EUR (Stand ab 1.8.2004) für Ledige und 1.121 EUR (Stand ab 1.8.2004) für Verheiratete an. Die Pauschale für sonstige Auslagen erhöht sich für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört um 247 EUR (Stand ab 1.8.2004). Diese Pauschalen gelten nicht für Umzüge anlässlich der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.

4. Fazit
Es ist wichtig, im Falle eines beruflich veranlassten Umzugs sämtliche Belege aufzubewahren. Bei der Anfertigung der Steuererklärung für das Jahr des Umzugs ist fachkundige Hilfe besonders ratsam. Denn die steuerlichen Regelungen sind komplex, zumal sich häufig die maßgeblichen Beträge ändern und sich die Grundsätze für Dienstreisen, doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten mitunter überschneiden. Wenn diese Ratschläge beherzigt werden, bleibt der Umzug zumindest aus steuerlicher Sicht in positiver Erinnerung.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.1.2006 entnommen.



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