Bei dem hohen Stellenwert des Mieterschutzes in Deutschland ist das Anbieten einer Abstandszahlung an den Mieter häufig die einzige Möglichkeit, kurzfristig den Mietraum frei zu bekommen oder möglichen Härtefallvorträgen eines Mieters zu begegnen. Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem aktuellen Urteil vom 07.07.2005 so entschieden. Der zugrunde liegende Fall lag wie folgt:
- Der Fall
- Finanzgericht Köln bejaht steuerliche Abzugsmöglichkeit
- Bundesfinanzhof verneint steuerliche Abzugsmöglichkeit
- Urteilsbegründung
1. Der Fall Den Klägern gelang es, mehrere Mietverhältnisse (aus der ersten und zweiten Etage) gegen Abstandszahlungen an die Mieter zu beenden. Im Anschluss daran ließen sie das Haus renovieren und das Dach ausbauen. Ein Teil des Gebäudes wurde anschließend wieder vermietet, ein anderer Teil selbst genutzt. Das beklagte Finanzamt wollte die Abstandszahlungen nur im Verhältnis der späteren Vermietung zur Eigennutzung anerkennen.
2. Finanzgericht Köln bejaht steuerliche Abzugsmöglichkeit
Vorinstanzlich hatte sich das Finanzgericht Köln noch auf die Seite des klagenden Steuerpflichtigen gestellt und die steuerliche Abzugsmöglichkeit der gesamten Abstandszahlungen bejaht. Das Finanzgericht sah in der Zahlung der Abstandszahlung an die Mieter den letzten Akt im Rahmen der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung.
3. Bundesfinanzhof verneint steuerliche Abzugsmöglichkeit
Dies sah der BFH jedoch anders. Nach dem Einkommensteuergesetz sind mit der Vermietung und Verpachtung zusammenhängende Aufwendungen (Werbungskosten), solche Aufwendungen, die dem Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung, sondern auch durch die private Lebensführung veranlasst, können sie nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
4. Urteilsbegründung
Der BFH führt in seiner Urteilsbegründung hierzu aus: "So verhält es sich, wenn der Vermieter Abfindungen an den Mieter zur Räumung einer Wohnung zahlt, die er anschließend nicht mehr vermietet, sondern selbst nutzt. Zwar hängt die Abstandszahlung mit der früheren Vermietung zusammen. Hätte nämlich der Steuerpflichtige das Grundstück nicht durch Vermietung genutzt, so wären die Räumungskosten nicht entstanden (so BFH-Urteil vom 25.7.1972 VIII R 56/68, BFHE 106, 532, BStBl II 1972, 880).
Der Vermieter findet seinen Mieter indes nicht ab, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, sondern um seine Vermietungstätigkeit zu beenden. Er löst sich aus den Verpflichtungen des Mietvertrags, um selbst die Wohnung nutzen zu können. Deshalb ist die dafür an den Mieter zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen. Dieser Zusammenhang überlagert die Veranlassung durch die frühere Einkunftsart."
Nicht betroffen ist der Fall, in dem die betreffende Wohnung nach Auszug des abgefundenen Mieters weiter vermietet wird.
Für den Mieter stellt die Abfindung regelmäßig eine steuerlich unbeachtliche (sprich steuerfreie) Vermögensmehrung dar.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.12.2005 entnommen.
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