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  Mit haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 600 Euro sparen  
  In diesem Beitrag soll ausschließlich auf haushaltsnahe Dienstleistungen eingegangen werden. Für haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Rahmen eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer Steuerermäßigung. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich aber auf haushaltsnahe Dienstleistungen.
  1. Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung?
  2. Ausnahmsweise Berücksichtigung handwerklicher Tätigkeiten
  3. Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht
  4. Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
  5. Erforderliche Nachweise
  6. Umfang der begünstigten Aufwendungen

1. Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören jedoch nur Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u. a.:

  • Reinigung der Wohnung, (z.B. Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers),
  • Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) und
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
Die Tätigkeiten müssen also mit Fachkenntnissen, über die ein Haushaltsmitglied üblicherweise verfügt, geleistet werden können und mit gewisser Regelmäßigkeit anfallen.

2. Ausnahmsweise Berücksichtigung handwerklicher Tätigkeiten
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht begünstigt. Dazu zählen z.B. Reparaturen bzw. Wartungen an Heizungsanlagen sowie Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich Schornsteinfeger- und Dacharbeiten sowie die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern, und Personalcomputern einschließlich Zubehör.

Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden. Begünstigt sind daher substanzerhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind, u. a.:

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und - rohren sowie
  • Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen).
Substanzersetzende Erhaltungsarbeiten rechnen nicht dazu, u. a.:
  • Erneuerung des Bodenbelages,
  • Austausch von Fenstern und Türen,
  • Austausch von Teilen der Heizungsanlage und
  • Einbau von Badarmaturen.
Die Arbeiten sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

3. Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht
Das Engagieren eines Partyservice anlässlich einer Feier wird nicht begünstigt. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) steht hier die Lieferung der Waren im Vordergrund.

4. Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt.

Weiterhin lassen sich keine Steuern damit sparen, Hemden zum Waschen und Bügeln in eine Reinigung zu bringen, da die Tätigkeit nicht im Haushalt des Auftraggebers erbracht wird. Auch die Festlegung auf einen inländischen Privathaushalt kann Bedeutung erlangen. Der Rasenpflegeservice für das Feriendomizil an der Costa Brava lässt sich damit ebenfalls nicht geltend machen.

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 oder 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist.

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.

Ebenso sieht das BMF einen Vorrang des Abzuges als außergewöhnliche Belastung. Ein Abzug ist dennoch möglich, soweit die außergewöhnliche Belastung die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschreitet.

Eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 35a EStG kann der Steuerpflichtige nur insoweit beanspruchen, als die Aufwendungen nicht bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG) abgegolten sind. Der Betreuungsbedarf, der Teil des Existenzminimums eines Kindes ist, wird bei allen Eltern bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit einem pauschal bemessenen Anteil (1.548 Euro) steuerlich verschont. Darüber hinaus können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG bis zu einem Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann nur für Kinderbetreuungskosten, die über die vorrangig zu berücksichtigenden Beträge hinausgehen, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen.

5. Erforderliche Nachweise
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Die Bezahlung darf also keinesfalls in bar erfolgen.

6. Umfang der begünstigten Aufwendungen
Keine Materialkosten und Waren
Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, ist der Rechnungsendbetrag im Schätzungswege aufzuteilen.

Abzug im Jahr der Zahlung
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.

Abzug nur einmal je Haushalt
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende die Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen oder gemeinsamer Wahl. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Abzugshöhe
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der (die vorgenannten Voraussetzungen erfüllenden) Aufwendungen, maximal 600 Euro. Bemerkenswert ist, dass dieser Abzug auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt und nicht auf die Einnahmen. Werden die 600 Euro also ausgeschöpft, reduziert sich auch die Steuerschuld um 600 Euro.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.11.2005 entnommen.



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