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1. Rückwirkende Regelungen in Arbeitsverträgen zw. Ehegatten
2. Angemessenheit des Arbeitnehmergehalts
3. Gestaltungsmodi des Arbeitslohns
4. Betriebliche Altersversorgung
5. Online-Arztpraxisrecherche im Kommen
1. Rückwirkende Regelungen in Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten
An einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpfende Ehegattenarbeitsverträge, sog. rückwirkende Verträge, werden von der Rechtsprechung des BFH nicht anerkannt. Gleiches gilt für rückwirkende Vertragsanpassungen. Eine Rückwirkung liegt zwar nicht vor, wenn ein zunächst mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag später schriftlich bestätigt wird. In einem solchen Fall muss allerdings damit gerechnet werden, dass Finanzverwaltung und -rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Nachweis des zuvor formlos vereinbarten Arbeitsverhältnisses richten. So wäre zumindest die Auszahlung eines festen Monatsgehalts unter Abzug der Sozialabgaben und der Lohnsteuer nachzuweisen. Rückwirkende vertragliche Regelungen sollten im Rahmen von Ehegattenarbeitsverhältnissen möglichst vermieden werden, da sie einem Fremdvergleich in der Regel nicht standhalten werden (Vgl. dazu BFH-Urt. v. 25.4.1989 - VIII R 207/84 -, BFH-NV 1989, 495).
2. Angemessenheit des Arbeitnehmergehalts
Ein besonderes Augenmerk richtet das Finanzamt ebenso wie die Finanzrechtsprechung auf die Frage der Ausgewogenheit von erbrachter Arbeitsleistung und gezahltem Entgelt. Gegenstand der Prüfung ist an dieser Stelle neben der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsvertrags, ob der Arbeitslohn der Höhe nach angemessen ist, respektive inwieweit das vereinbarte Gehalt dem entspricht, das ein fremder Dritter mit vergleichbaren Kenntnissen, Qualifikation und gleichem Einsatz als Gegenleistung erhalten würde. Vereinbart der Arbeitgeber-Ehegatte mit dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein überhöhtes Entgelt, so wird der unangemessene Teil des Gehalts mangels betrieblicher Veranlassung als Privatentnahme behandelt. Die Überzahlung berührt aber die Geltung des Ehegattenarbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht. Die Angemessenheit des Lohns ist anhand eines betriebsinternen Fremdvergleichs festzustellen. Dabei wird untersucht, ob der Lohn im Vergleich zu familienfremden Arbeitnehmern in dem Betrieb bzw. in der Arztpraxis mit gleichwertiger Tätigkeit angemessen ist. Sind vergleichbare fremde Arbeitnehmer nicht vorhanden, ist unter Umständen ein betriebsexterner Fremdvergleich anzustellen, bei dem auf die Branchenüblichkeit der gewährten Vergütung abzustellen ist (BFH-Urt. v. 18.12.2001 - VIII R 69/98 -, BStBl II 2002, 353).
3. Gestaltungsmodi des Arbeitslohns
Die Möglichkeiten der Ausgestaltung des Lohns sind im Arbeitsleben vielschichtig. Im Hinblick darauf bilden Ehegattenarbeitsverhältnisse keine Besonderheit. Richten wir nun das Augenmerk auf einige Lohnbestandteile, die das eigentliche Gehalt sinnvoll ergänzen können.
Grundsätzlich ist der Lohn im Rahmen von Ehegattenarbeitsverhältnissen - wie in jedem Arbeitsverhältnis unter Fremden auch - frei vereinbar. Für Nebenleistungen zum laufenden Arbeitslohn gelten dabei dieselben Grundsätze wie für andere wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages. Wichtig ist auch hier die ausdrückliche vertragliche Fixierung im vorhinein. So sollte etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld dem Grunde und der Höhe im Arbeitsvertrag genau festgelegt sein. Das gleiche gilt bei Unterstützungsleistungen im Krankheitsfall oder bei Unfall respektive anlässlich eines "Praxisjubiläums". Im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung sind auch Lohnbestandteile wie die Kfz-Überlassung für private Fahrten bzw. Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich einem Betriebsausgabenabzug des Arbeitgeber-Ehegatten zugänglich. Entscheidend ist wie beim Arbeitslohn generell, dass die dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährten Lohnbestandteile einem betriebsinternen bzw. gegebenenfalls einem betriebsexternen Fremdvergleich standhalten. Mit anderen Worten: Familienfremden Arbeitnehmern wird oder würde für eine gleichwertige Tätigkeit die Zusatzleistung - mit hoher Wahrscheinlichkeit - ebenfalls gewährt.
4. Betriebliche Altersversorgung
Ein interessanter Aspekt der Lohngestaltung im weiteren Sinne ist das Feld der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich sind Leistungen für eine betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmer-Ehegatten in gleicher Weise im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgeber-Ehegatten als Betriebsausgaben abzugsfähig wie bei fremden Beschäftigten. Im Rahmen der Altersversorgung haben in der Praxis Direktversicherungen eine besondere Bedeutung, da sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit bieten, gem. § 40 b EStG die Lohnsteuer pauschal mit 20 v.H. an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Beiträge im Kalenderjahr 1752,- EUR nicht übersteigen. Es darf außerdem nicht zu einer Überversorgung der Arbeitnehmer-Ehegatten kommen. Eine Überversorgung schließt die Rechtsprechung des BFH aus, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersversorgung (inkl. der gesetzlichen Sozialversicherung) 30 % des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns nicht überschreiten (BFH-Urt. v. 8.10.1986 - I R 220/82 -, BStBl II 1987, 205). Der dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Arbeitslohn darf sich auch nicht in der Zahlung von Beiträgen an eine Direktversicherung erschöpfen. Ein fremder Arbeitnehmer würde schließlich auch nicht völlig auf laufend auszuzahlende Beträge verzichten (So BFH-Urt. v. 23.2.1984 - IV R 148/81, BStBl II 1984, 551).
5. Online-Arztpraxisrecherche im Kommen
Immer mehr Patienten gehen für die Wahl ihres Arztes ins Internet. Oft entscheidet nicht die örtliche Nähe über einen Praxisbesuch sondern das ärztliche Leistungsangebot. Wo die Zuzahlung des Patienten zum Alltag wird, wird der Wunsch nach einer gewissen Transparenz bei den Kosten im Vorfeld des Arztbesuches immer selbstverständlicher.
Es gibt keine einfachere Form über individuelle Gesundheitsleistungen zu informieren als über das Internet. Die eigene Praxishomepage mit persönlichem Domainnamen ist hierbei unverzichtbar. Bei Einsatz eines intelligenten Suchmaschinen-Marketings erreichen Sie durchaus die gewünschte Zielgruppe. Der IWP Homepage-Service kennt die rechtlichen Voraussetzungen für eine legale Praxishomepage. Gehen Sie frühzeitig online, um nicht dann in das Internet zu drängeln, wenn es Fünf vor Zwölf ist. So können Sie in aller Ruhe mit Ihrer Internet-Präsenz Erfahrung sammeln und sie auf Ihre Praxis abstimmen. Mehr Informationen erhalten Sie wie immer auf der IWP-Homepage unter der Rubrik Internet.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.4.2004 entnommen.
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