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- Allgemeines
- Landgericht Kiel - 08.12.2004
- Ausblick
1. Allgemeines
In der täglichen Anwaltspraxis entsteht bei der Beratung niedergelassener (Zahn)Ärzte nicht selten Streit, wie die Abfindungsregelungen im Falle des Ausscheidens eines Partners zu verstehen bzw. auszulegen sind. Gerade in etwas älteren Verträgen findet sich nicht selten eine Regelung, die zwar im Falle des Ausscheidens eine Abfindung vorsieht, aber insoweit nicht mit einem korrekten Wettbewerbsverbot gekoppelt ist.
2. Landgericht Kiel - 08.12.2004
In einem jüngst vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall (Urteil vom 8.12.2004 - 40130/04) hatte sich ein Gemeinschaftspraxispartner von seinem Kollegen getrennt und sich in unmittelbarer Nähe der Praxis neu niedergelassen. Der Vertrag enthielt zwar die Regelungen zur Abfindung für den ausgeschiedenen Partner, aber eben nicht die damit korrespondierende Wettbewerbsklausel. Das Gericht kam im konkreten Fall zu der Erkenntnis, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages und damit eine Regelungslücke vorlag. Es ging um die Frage, ob die Parteien damals bewusst auf eine Wettbewerbsabrede verzichtet haben oder ob sie dies einfach nur vergessen hatten.
Konkret hatte der ausgeschiedene Partner den verbleibenden Partner verklagt, ihm trotz seiner Niederlassung in 600 m Entfernung eine Abfindung für den ideellen Wert zu zahlen. Das Gericht urteilte, dass der verbleibende Kollege die Abfindung nicht zu zahlen habe, gerade weil sich der Kläger in unmittelbarer Nähe zu der ehemaligen Gemeinschaftspraxis erneut niedergelassen hat. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor, da auf Nachfrage des Gerichts sowohl Kläger als auch Beklagter angegeben hätten, dass man über die Möglichkeit einer erneuten Niederlassung des Klägers nicht gesprochen habe. Der Gesellschaftsvertrag, so die Richter, sei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Die Ärzte hätten nicht geglaubt, dass sie sich einmal im Streit trennen und der ausscheidende Kollege sich in unmittelbarer Nähe niederlassen könnte, so dass es zu einer Konkurrenz unter den Ärzten kommt.
Interessanterweise deuteten die Richter den Sachverhalt so, dass die Parteien lediglich davon ausgegangen seien, der Beklagte würde - weil er der Seniorpartner war - als Erster aus der Gemeinschaftspraxis ausscheiden, so dass der jüngere Partner die Praxis weiterführen werde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte keine Konkurrenzsituation entstehen können, da der ältere Partner seine Tätigkeit dann vollends beendet hätte. Aufgrund dieser Feststellung kommt das Gericht dann zu dem Schluss, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass auch dann eine Goodwillzahlung getätigt werden sollte, wenn der Ausscheidende sich in unmittelbarer Nähe zur früher gemeinsam betriebenen Praxis niederlasse und sodann höchstwahrscheinlich einen großen Teil der Patienten "mitnehmen" würde.
Die Regelungslücke wurde sodann durch die Richter unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens geschlossen. Hierbei stellten sie darauf ab, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Jedenfalls sei es nicht sachgerecht, den Auszahlungsanspruch für den Goodwill ohne Berücksichtigung der Neuniederlassung zu betrachten. Käme es zur Abfindungszahlung, würde der ausscheidende Kollege quasi doppelt abgefunden, da er ja die Chance hätte, seinen Patientenstamm mitzunehmen. Insofern sei die Mitnahme des Patientenstammes als die Realisierung des Goodwill anzusehen.
3. Ausblick
Zu berücksichtigen ist bei dieser Entscheidung, dass auch in der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt hervorgetreten ist, der es nahegelegt hätte, dass die Parteien bewusst eine Wettbewerbsklausel außen vorgelassen hätten. Hätte man bewusst eine solche Regelung ausgespart, wäre das Urteil anders ausgegangen. Dies kann je nach Vertragsgestaltung natürlich nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Die neue Entscheidung des Landgerichts Kiel unterstreicht jedoch abermals, wie wichtig ausführliche und detaillierte Gesellschaftsverträge für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sind. Es sind möglichst alle Fallgestaltungen zu durchdenken und zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt Theo Sander
Prof. Bicanski & Coll.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.9.2005 entnommen.
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