Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Ansparrücklage in Verbindung mit der Veräußerung einer zahnärztlichen Praxis  
 
  1. Allgemeines
  2. Aktuelle Rechtsprechung des BFH
  3. Beispiel

1. Allgemeines
Die sog. Ansparabschreibung hat uns bereits in mehreren Newslettern beschäftigt. Zu den Grundsätzen sei auf zwei frühere Newsletter verwiesen, die hier unter Nr. 22 und 23 kostenlos abgerufen werden können. Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass die Ansparrücklage eine Vorverlagerung eines Teils einer Betriebsausgabe auf das Jahr des Investitionsentschlusses bewirkt. Von der Wirkungsweise ist sie damit eine Steuerstundung.

Dem Steuerpflichtigen soll zur Verringerung seines allgemeinen Kreditbedarfs seine Steuerschuld gestundet werden. Plant etwa ein Arzt im Jahr 2007 eine Investition in Laborgeräte in Höhe von 120.000 EUR, so kann er im Jahr 2005 bereits 40 Prozent von 120.000 EUR, also 48.000 EUR im Wege der Ansparabschreibung abziehen. Diese Rücklage muss aber im Jahr 2007, in dem die Investition tatsächlich erfolgt, wieder aufgelöst werden. Steuerlich wirkt sich die Auflösung regelmäßig nicht aus, da im Gegenzug zu der Auflösung die regulären Abschreibungen für die angeschafften Laborgeräte den Gewinn mindern. Nicht vergessen werden darf bei der Kalkulation natürlich der 6 prozentige Gewinnzuschlag, der entsteht falls die Investition nicht wie geplant erfolgt.

Die Ansparrücklage ist für Freiberufler im Fall der geplanten Praxisaufgabe ein besonders lohnendes Gestaltungsmittel. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einer solchen Konstellation ein für Steuerpflichtige günstiges Urteil erlassen.

2. Aktuelle Rechtsprechung des BFH
Der BFH befasste sich aktuell in einem Verfahren (XI R 56/03 vgl. auch XI R 69/03) mit der Frage, ob eine Ansparrücklage auch unmittelbar im Jahr vor der Aufgabe bzw. der Veräußerung eines Betriebs (einer Praxis) gebildet werden darf. Interessant ist die Frage aus folgendem Grunde: Durch die Ansparabschreibung im Jahr der Praxisaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert.

Die Auflösung der Rücklage wird jedoch später als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Die Auflösung unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Hat der Steuerpflichtige noch nicht dieses Alter erreicht, so gilt die komplizierte sog. Fünftelregelung.

3. Beispiel
Arzt B will seine Praxis zum 31.12.2006 verkaufen. In seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2005 bildet er für eine geplante Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter (z.B. Laborgeräte) in Höhe von 375.000 EUR eine Rücklage (Ansparabschreibung) von 40 %, also 150.000 EUR. Im Jahr 2005 wirkt sich die Ansparabschreibung auf den laufenden Gewinn aus. Der Arzt unterliegt in unserem Beispiel einem Steuersatz von 42 %. Damit ergibt sich für 2005 eine Steuerminderung von 63.000 EUR.

Setzt sich der 58 jährige B in 2006 zur Ruhe und wird die Ansparrücklage zwingend gewinnerhöhend aufgelöst, so wird die Auflösung der Rücklage mit dem ermäßigten Steuersatz von 23.52 % (56 % von 42 %) besteuert. Für 2006 ergibt sich demnach eine Auswirkung auf die Einkommensteuer von 35.280 EUR (23.52 % von 150.000). Zu beachten ist, dass es nicht zu der geplanten Investition kommt und deshalb der "Strafzins" von 6 % pro Jahr fällig wird.

Dieser unterliegt aber meiner Auffassung nach dem ermäßigten Steuersatz, sodass zusätzlich noch 18.000 (2 x 6 % von 150.000) x 23,52 % = 4.233,60 EUR zu versteuern sind. Im Ergebnis ergibt sich eine Einkommensteuerersparnis von 63.000 - 35.280 - 4.234 = 23.486 EUR.

In Anbetracht der zu beachtenden formalen Anforderungen an eine solche Gestaltung und die wirtschaftliche Bedeutung einer Praxisaufgabe ist fachkundiger Rat dringend anzuraten.



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.9.2005 entnommen.



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