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  Doppelte Haushaltsführung (Teil II)  
 
  1. Abgrenzung zur Dienstreise
  2. Abzugsfähige Kosten einer doppelten Haushaltsführung
    1. Fahrtkosten
    2. Übernachtungs- und Verpflegungskosten
    3. Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung
  3. Beispiel    Lösung

1. Abgrenzung zur Dienstreise
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die berufliche Beschäftigung als Dienstreise anzusehen ist. Die steuerliche Anerkennung als Dienstreise setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung und des regelmäßigen Tätigkeitsortes beruflich tätig wird. Ein typisches Beispiel hierfür ist der mit einer Reise verbundene, ein- oder mehrtägige Lehrgang eines Arztes. Steuerlich ist die Qualifizierung der Auswärtstätigkeit als Dienstreise regelmäßig günstiger. Eine Dienstreise endet aber spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten.

2. Abzugsfähige Kosten einer doppelten Haushaltsführung
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, so sind folgende Aufwendungen steuerlich absetzbar:

a. Fahrtkosten
Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und für die letzte Rückfahrt von dem auswärtigen Beschäftigungsort zur heimatlichen Wohnung. Alternativ zu den tatsächlichen Kosten können bei Benutzung eines Pkw für diese beiden Fahrten pauschal 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Daneben sind die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche absetzbar. Dabei darf allerdings nur die Entfernungspauschale von 0,40 EUR für 2003 und von 0,30 EUR ab 2004 je Entfernungskilometer angesetzt werden.

b. Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Als Kosten der Unterkunft sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort abziehbar, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat. Eine Pauschale für die Unterkunft existiert nicht. Mehraufwendungen für Verpflegung können nach Bezug der Zweitwohnung nur in den ersten drei Monaten am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschbeträge für die Verpflegung richtet sich (wie bei Dienstreisen) nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Bei einer Abwesenheit im Inland von 24 Stunden beträgt der pauschale Tagessatz 24,- EUR, bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden wird eine Pauschale von 12,- EUR gewährt, bei einer Abwesenheit 8 bis 14 Stunden verbleiben immer noch pauschal 6,- EUR für die Verpflegung.

c. Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung
Neben den angegebenen Kosten für das leibliche Wohl können u.U. noch weitere Aufwendungen für den Kauf von notwendigem Mobiliar in Ansatz gebracht werden. Ist die Zweitwohnung noch nicht ausgestattet, so ist der Abzug der Kosten für Möbel, Lampen, Herd, Spüle, Kühlschrank etc. in angemessenem Umfang möglich, wenn entsprechendes Mobiliar aus dem Hausstand nicht mitgenommen werden konnte. Sofern die Anschaffungskosten 410,- EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, sind die Kosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen und nur im Wege der AfA absetzbar.

3. Beispiel
Der freiberuflich tätige Arzt A war im Jahr 2004 in den ersten 36 Wochen in H-Stadt tätig. H-Stadt liegt 130 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt, wo A mit seiner Familie lebt. A hat eine Zweitwohnung in H-Stadt angemietet und als Miete 9 Monate lang 420,- EUR bezahlt. A ist einmal wöchentlich mit dem Pkw nach Hause gefahren.

Lösung:
Als Fahrtkosten kann A eine Familienheimfahrt pro Woche ansetzen. Die erste Hin- und die letzte Rückfahrt bleiben hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht.

Fahrten: 36 Heimfahrten x 130 km x 0,30 EUR = 1.404,- EUR
Verpflegung: 3 Monate x 20 Tage x 24 EUR = 1.440,- EUR
Zweitwohnung: 420 EUR x 9 Monate = 3.780,- EUR
    _________
  Betriebsausgaben insgesamt 6.624,- EUR


Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.8.2005 entnommen.



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