- Begriff
- Reguläre doppelte Haushaltsführung
- Eigener Hausstand
- Gestaltungspotential
1. Begriff
a. Reguläre doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seines Wohnortes arbeitet und sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nimmt. Der Steuerpflichtige hat also erhöhte Kosten, da er zwei Wohnungen unterhält. Die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steht grundsätzlich sowohl verheirateten als auch ledigen Steuerpflichtigen offen. Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie beruflich veranlasst ist.
Häufig ist eine Versetzung eines Arbeitnehmers oder die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Grund für das Beziehen einer Zweitwohnung. So möchte etwa der Arbeitnehmer erst die Probezeit abwarten, bevor er endgültig umzieht. Allerdings ist auch für Freiberufler der steuerliche Abzug einer doppelten Haushaltsführung möglich, wenn das Beziehen einer Zweitwohnung am neuen Betätigungsort beruflich veranlasst ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die früher im Gesetz festgeschriebene maximale Dauer von zwei Jahren für den Betriebsausgabenabzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nach neuer Gesetzeslage nicht mehr gilt.
b. Eigener Hausstand
Entscheidende Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung ist, dass neben der Zweitunterkunft am Beschäftigungsort an einem anderen Ort (Heimatort) ein eigener Hausstand unterhalten werden muss. Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Wohnung voraus, die er als Eigentümer oder Mieter nutzt. Die Wohnung am Heimatort muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen sein. Gelegentliche Besuche reichen dazu nicht aus. Als Faustregel gilt: Ein lediger Steuerpflichtiger sollte die Wohnung am Heimatort mindestens zweimal pro Monat aufsuchen. Bei Verheirateten liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am Wohnort der Familie, wenn der Steuerpflichtige mindestens sechs Heimfahrten im Jahr unternimmt.
Die Finanzverwaltung erkennt eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung nicht mehr an. Eine solche liegt vor, wenn der Steuerpflichtige keinen eigenen Hausstand am Heimatort unterhält und am Beschäftigungsort eine Wohnung bezieht. Diese Konstellation trat regelmäßig ein, wenn ein lediges Kind bisher noch bei seinen Eltern in einem Zimmer wohnt und nun auswärtig beschäftigt wird. Hier fehlt es eben an einem doppelten Hausstand, sodass das Einkommensteuergesetz in seiner neuen Fassung die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung folgerichtig versagt.
2. Gestaltungspotential
Eine Gestaltungsmöglichkeit bietet insbesondere für Ehepaare die vom Bundesfinanzhof (Urt. v. 11.3.2003, IX R 55/01) anerkannte Option, dass ein Ehegatte dem anderen an dessen Beschäftigungsort eine (Zweit-) Wohnung vermietet. Kauft etwa die Frau am regelmäßigen Tätigkeitsort des Mannes eine Wohnung und vermietet sie an ihn, so kann die Frau häufig eintretende Verluste aus der Vermietung steuerlich absetzen.
Solche Verluste entstehen regelmäßig, weil die Miete niedriger ist als Abschreibung, Nebenkosten und Zinsen für eine Bankkredit, der zur Anschaffung der Wohnung aufgenommen wurde. Der Ehemann kann natürlich die gezahlte Miete als Werbungskosten geltend machen. Zu beachten ist aber, dass das Mietverhältnis (vor allem die Miethöhe) so auszugestalten ist, wie es unter Fremden üblich ist.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.8.2005 entnommen.
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