- Begriff der Kinderbetreuungskosten
- Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Altregelung
- Konsequenzen der Entscheidung
- Die neue Fassung des § 33c EStG im Überblick
1. Begriff der Kinderbetreuungskosten Der Gesetzgeber sieht leider äußerst komplizierte und undurchsichtige Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten vor, die Eltern für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder entstehen. Die steuerlich absetzbaren Beträge reichen von dem alternativ zum Kindergeld abziehbaren Kinderfreibetrag über den Ausbildungsfreibetrag bis hin zu dem neueren Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und dem neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Gewährung der einzelnen Freibeträge hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.
Neben den aufgezählten Vergünstigungen lässt das Gesetz unter Umständen noch Kinderbetreuungskosten zum Abzug zu. Denn Eltern entstehen regelmäßig Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die Kinderlosen nicht erwachsen. Als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden z.B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten sowie die Betreuung bei Tagesmüttern oder durch Haushaltshilfen, soweit diese die Kinder betreuen. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehört aber etwa Nachhilfeunterricht sowie sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen etc.
2. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Altregelung
Ein am 16. März 2005 (2 BvL 7/00) vom Bundesverfassungsgericht gefasster Beschluss beschäftigte sich mit dem Umfang der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. Die gesetzliche Regelung der Kinderbetreuungskosten war bereits im Streitjahr 1997 in § 33 c EStG verankert. Das Gesetz sah vor, dass der steuerliche Abzugsbetrag um eine sog. zumutbare Eigenbelastung zu kürzen ist. Diese zumutbare Belastung stellt einen Prozentsatz zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte dar, der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Hintergrund der Kürzung um die zumutbare Belastung ist die Einordnung der Kinderbetreuungskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben eines Steuerpflichtigen, denen dieser sich nicht entziehen kann und die größer sind als die Kosten vergleichbarer Steuerpflichtiger. Bei außergewöhnlichen Belastungen ist die Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung üblich. Das Gericht hat jedoch die Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Eigenbelastung für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung in der Fassung von 1997 bis 1999 verstößt nach der Auffassung des BVerfG gegen den Gleichheitssatz.
3. Konsequenzen der Entscheidung
Direkt betroffen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nur Eltern, deren Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1997 bis 1999 noch offen ist. Dies ist der Fall, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist bzw. wie regelmäßig der Fall, wenn der jeweils betroffene Einkommensteuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ist. Die vorläufig erlassenen Bescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sind nunmehr zu korrigieren. Für die Jahre ab 2000 hat die Entscheidung des BVerfG keine Bedeutung. Das Gericht hat sich insbesondere nicht zu der Frage geäußert, ob die aktuelle gesetzliche Regelung zu den Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist.
4. Die neue Fassung des § 33c EStG im Überblick
Das aktuelle Steuergesetz sieht zwar nach wie vor die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor. Allerdings haben sich die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit geändert. Aktuell darf das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind unter anderem grundsätzlich das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner müssen die Kosten je Kind bei Alleinerziehenden 774,- EUR und bei Verheirateten 1548,- EUR übersteigen, damit ein Betrag von 750,- EUR bei Alleinstehenden und von 1.500,- EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten für die Betreuung eines Kindes abziehbar ist.
Für die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Gesetzeslage spricht, dass das Einkommensteuergesetz nunmehr einen weiteren Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080,- EUR bzw. 2.160,- EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten pro Kind vorsieht.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.7.2005 entnommen.
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