- Die Güterstände im Überblick
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Vorzüge der Zugewinngemeinschaft im Erbfall
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft als gelungene Kombination
1. Die Güterstände im Überblick Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält für Frischvermählte ebenso wie für schon länger Verheiratete drei Güterstände bereit. Die wichtigsten sind die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Die weniger häufige Gütergemeinschaft soll hier außer Betracht bleiben.
a. Zugewinngemeinschaft
Treffen die Ehegatten bei der Heirat keine Regelung über ihren Ehegüterstand, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch die Heirat ändert sich im Falle des Eintritts der Zugewinngemeinschaft die Vermögenszuordnung nicht. Jeder Ehegatte behält das mit in die Ehe gebrachte Vermögen. Hinzu erworbenes Vermögen steht dem Ehegatten zu, der es erwirbt. Wird die Ehe z.B. bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten aufgelöst, so wird der sog. Zugewinn - also das während der Ehe hinzu erworbene Vermögen - ausgeglichen. Zum Zugewinn gehört grundsätzlich nicht, was ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe durch Schenkung oder einen Erbfall erworben hat.
Beispiel: Die Ehegatten hatten bei Eingehung der Ehe ein Anfangsvermögen von je 0,- EUR. Bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann ein Vermögen von 1.000.000 EUR und die Ehefrau ein Vermögen von 50.000 EUR hinzu erworben.
Lösung: Der Ehemann hat einen Zugewinn von 1.000.000 EUR (1.000.000-0). Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 50.000 EUR (50.000-0). Der Zugewinn des Ehemanns übersteigt damit den Zugewinn der Ehefrau um 950.000 EUR. Der Ehemann ist verpflichtet an die Ehefrau die Hälfte des übersteigenden Zugewinns als sog. Zugewinnausgleich von 475.000 EUR zu zahlen.
b. Gütertrennung
Wählen die Ehegatten bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütertrennung, so ist hierzu ein notarieller Ehevertrag erforderlich. An der Vermögenszuordnung der Ehegatten ändert sich auch hier nichts. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft gibt es aber im Güterstand der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich. Gerade die Sorge vor einer hohen Zugewinnausgleichsforderung im Scheidungsfall spricht also gegen die Zugewinngemeinschaft und für die Gütertrennung.
2. Vorzüge der Zugewinngemeinschaft im Erbfall
Im Erbfall hat der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber einen ganz entscheidenden Vorteil. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs kann eine erhebliche Steuervergünstigung darstellen. Allerdings ist Voraussetzung für die Ausnutzung dieses "zusätzlichen Freibetrags", dass der testamentarisch bedachte überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt.
Fortsetzung des obigen Beispiels
Hätten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und verstirbt der Ehemann, so ergibt sich die folgende ErbSt-Belastung der überlebenden Ehefrau:
| Nachlasswert |
1.000.000 EUR |
| Persönlicher Ehegattenfreibetrag |
307.000 EUR |
| Stpfl. Erwerb |
693.000 EUR |
| Steuersatz 19 % |
|
| Erbschaftsteuer |
131.670 EUR |
Die Ehegatten hatten aber den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Damit ergibt sich wegen der Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung:
| Nachlasswert |
1.000.000 EUR |
| Steuerfreier Zugewinnausgleichsanspruch |
475.000 EUR |
| Persönlicher Ehegattenfreibetrag |
307.000 EUR |
| Stpfl. Erwerb |
218.000 EUR |
| Steuersatz 11 % |
|
| Erbschaftsteuer |
23.980 EUR |
Durch die Wahl des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ergibt sich hier im Erbfall eine Steuerersparnis von 107.690 EUR.
3. Modifizierte Zugewinngemeinschaft als gelungene Kombination
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist also die Zugewinngemeinschaft der bessere Güterstand. Sofern man sich sowohl für den Erbfall als auch für den nicht wünschenswerten Scheidungsfall absichern möchte, ist häufig eine Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung empfehlenswert. Die Vereinbarung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall auszuschließen oder sonst zu modifizieren. Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Im Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten dann die Inanspruchnahme des erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsanspruchs offen.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 2.6.2005 entnommen.
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