Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Neue BFH-Rechtsprechung zur mittelbaren Grundstücksschenkung  
 
  1. Schenkungen als Besteuerungsgegenstand
  2. Besonderheiten bei Immobilien
  3. Änderung der Rechtsprechung des BFH

1. Schenkungen als Besteuerungsgegenstand
Wird Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt, so fällt dem Grunde nach Schenkungsteuer an. Ob auch tatsächlich Steuern auf die unentgeltliche Vermögensübertragung zu zahlen sind, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Zum einen stellt sich die Frage, mit welchem Wert das übertragene Vermögen bei der Steuerberechnung anzusetzen ist. Andererseits sind bei der Ermittlung der konkreten Steuerlast je nach dem Verwandtschaftsgrad der Bedachten unterschiedlich hohe persönliche Freibeträge zu berücksichtigen. So sind etwa für den Ehegatten 307.000 EUR und für jedes Kind immerhin 205.000 EUR steuerfrei.

2. Besonderheiten bei Immobilien
Wird eine Immobilie verschenkt, so wird diese im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nicht mit dem Verkehrswert (tatsächlicher Wert), sondern mit dem Grundstückswert angesetzt. Diesen Grundstückswert ermittelt das Finanzamt im Bedarfsfall nach besonderen Bewertungsgrundsätzen, die zugunsten des Steuerpflichtigen eine niedrige Bewertung - deutlich unter dem Verkehrswert - sicherstellen. Die Vereinbarkeit der Bewertungsregeln für Grundstücke mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz liegt allerdings erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor.

Der günstige Grundbesitzwert ist unter Umständen selbst dann zugrunde zu legen, wenn ein Geldbetrag geschenkt wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld zum Bau oder Kauf einer ganz bestimmten Immobilie geschenkt wird. In diesem Fall gilt die Immobilie als geschenkt (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Nicht zu empfehlen ist in diesem Kontext grundsätzlich die Schenkung von Geld nach dem Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages, da dann die Annahme einer reinen Geldschenkung durch das Finanzamt und damit die Bewertung der Schenkung mit dem Verkehrswert droht.

3. Änderung der Rechtsprechung des BFH
Eine nachträgliche Schenkung von Geld sieht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als reine Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung an. In einer aktuellen Entscheidung (BFH v. 10.11.04 - II R 44/02) hat er allerdings seine gefestigte Urteilspraxis in einem Punkt relativiert. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind demnach auch dann erfüllt, wenn der Schenker dem Bedachten für den Grundstückskauf einen bestimmten Geldbetrag zusagt und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt.

Der BFH stellt damit klar, dass es für eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht zwingend erforderlich ist, dass der Geldbetrag dem Bedachten vor dem Grundstückserwerb zugewandt werden muss. Entscheidend ist, ob das Versprechen über die Zuwendung vor dem Grundstückserwerb erfolgte. Ist dies der Fall, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann zu bejahen, wenn der Bedachte bereits vor der Geldzuwendung Eigentümer des Grundstücks wurde und mit dem Geldbetrag die bestehende Kaufpreisschuld getilgt wird. Die Zusage des Geldbetrages bedarf nicht der notariellen Form, sie muss aber nachweisbar sein. Aus diesem Grunde ist eine schriftliche Fixierung der Zusage jedenfalls anzuraten.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.5.2005 entnommen.



IWP-Newsletter
Hier kostenlos abonnieren:

Bitte E-Mail-Adresse eingeben!
 
  Alle Veröffentlichungen
Seitenanfang




Home  |  Sitemap  |  Weiterempfehlen  |
IWP
Feedback  |  Newsletter  |