"Technische Neuerungen" der Finanzverwaltung sorgen beim Steuerbürger stets für Unbehagen. Eine an sich unspektakuläre Kontenabfragemöglichkeit wird da zu einer revolutionären Novelle. Wahr ist aber, dass sich Steuerpflichtige künftig nicht mehr sicher sein können, mit verborgenen Konten und Depots unentdeckt zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.3.2005 (1 BvR 2357/04 u. 1 BvQ 2/05) Versuchen beunruhigter Bürger und eines Kreditinstituts eine Absage erteilt, die Kontoabfragemöglichkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung zu stoppen.
- Welche Daten können abgerufen werden?
- Ist ein heimlicher Abruf zu befürchten?
- Ist eine flächendeckende Kontrolle zu befürchten?
1. Welche Daten können abgerufen werden?
Das sog. Kontenabrufverfahren ermöglicht der Finanzverwaltung die Ermittlung von Bankkonten und Depots eines Steuerpflichtigen. Auf diesem Wege erhofft sich die Finanzverwaltung, in der Steuererklärung nicht angegebene Kapitalerträge aus verborgenen gebliebenen Konten und Depots aufzuspüren. Wichtig ist, dass auf diesem Wege nur herausgefunden werden kann, bei welchem Kreditinstitut in Deutschland ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält.
Ermittelt werden können nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums die Kontonummer, der Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots, Name und Geburtstag des Inhabers sowie gegebenenfalls eines Verfügungsberechtigten. Kontostände und Kontenbewegungen erfährt das Finanzamt durch den Abruf nicht. Allerdings kann das Finanzamt weitere Informationen bei den Kreditinstituten einholen, wenn der Steuerpflichtige keine glaubhafte Erklärung für das Verschweigen des jeweiligen Kontos oder Depots hat bzw. wenn er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirkt.
2. Ist ein heimlicher Abruf zu befürchten?
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige vor einem Kontenabruf um Aufklärung gebeten und auf die Möglichkeit eines Kontoabrufs hingewiesen werde. Diese Verfahrensweise ist im Grunde nicht neu. Auch bisher musste grundsätzlich ein Auskunftsersuchen zuerst an den Steuerpflichtigen gerichtet werden, bevor Auskünfte Dritter eingeholt wurden.
Von nun an kann aber ein Kontenabruf erfolgen, wenn das Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht von Erfolg gekrönt war. Erfährt das Finanzamt durch den Abruf von Kontostammdaten nicht angegebener Konten, so wird es in aller Regel den Steuerpflichtigen erneut beteiligen. In diesem Verfahrensstadium hat der Steuerpflichtige ein weiteres Mal die Gelegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Die Beziehung des Bürgers zu der von dem Abruf betroffenen Bank wird nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums nicht gestört, da an die Bank keine Mitteilung über den Kontenabruf ergehen soll.
3. Ist eine flächendeckende Kontrolle zu befürchten?
Eine Rasterfahndung hält das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 22.3.2005 für unzulässig. Das Bundesfinanzministerium legt wert auf die Feststellung, dass ein Abruf der Kontostammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist. Das Finanzamt müsse auf hierfür vorgesehenen Formularen das Abrufgesuch und die Angabe des Aktenzeichens dokumentieren. Selbst wenn man derartigen Bekundungen kritisch gegenüber steht, spricht gegen eine flächendeckende Kontrolle im Wege des Kontenabrufs die dünne Personaldecke der Finanzverwaltung. Der fortschreitende Personalmangel der Verwaltung ließe eine flächendeckende Kontrolle gar nicht zu.
Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (Ausgabe v. 23. März 2005) rechnet zudem selbst das Bundesfinanzministerium frühestens in 2006 mit der Kontenabfragemöglichkeit per Knopfdruck. Bis dahin soll aufgrund von Problemen der elektronischen Übermittlung nur eine formularmäßige Abfrage des jeweiligen Sachbearbeiters im Finanzamt möglich sein, die sein Vorgesetzter zu unterzeichnen hat. Den damit verbundenen Aufwand dürften die Bearbeiter regelmäßig scheuen, denn sie müssen darlegen, warum der Kontenabruf erforderlich ist.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.04.2005 entnommen.
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