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  Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrten behinderter Menschen zum Arzt  
 

  1. Begriff der außergewöhnlichen Belastungen
  2. Ansatz von Fahrtkosten u.U. neben Behindertenpauschbetrag möglich
  3. Änderung der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19.5.2004

1. Begriff der außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Fahrten eines Steuerpflichtigen zum Arzt sind steuerlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig. Sie können aber unter Umständen als sog. außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die wegen ihres besonders außergewöhnlichen Charakters steuerlich berücksichtigt werden, da sie die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen wesentlich beeinflussen. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt auf Antrag bei der Einkommensteuer durch Abzug des jeweils zu berücksichtigenden Betrages vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Voraussetzung für den Abzug derartiger Kosten ist, dass die Aufwendungen größer sind, als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögensverhältnissen und mit gleichem Familienstand. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen müssen notwendig und angemessen sein. Sie sind deshalb für ihre steuerliche Berücksichtigung um den Teil der sog. zumutbaren Belastung zu kürzen. Diese zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen beträgt zwischen 1 und 7 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte.

2. Ansatz von Fahrtkosten u.U. neben Behindertenpauschbetrag möglich
Bei behinderten Menschen bestehen Besonderheiten, da ihnen infolge ihrer Behinderung regelmäßig erhöhte Kosten entstehen. Das Einkommensteuergesetz sieht einen Pauschbetrag vor, durch den behinderten Menschen typischerweise entstehende Aufwendungen pauschal abgegolten werden. Der Betrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt und kann von 310,- EUR bis zu 3700,- EUR betragen. Mit diesem sog. Behindertenpauschbetrag sind aber nicht zwangsläufig alle Krankheitskosten eines behinderten Steuerpflichtigen abgegolten. Neben dem Pauschbetrag ist vielmehr bei Geh- und Sehbehinderten der Abzug von Kfz-Kosten möglich.

3. Änderung der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19.5.2004
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten schwer geh- und sehbehinderter Menschen neben dem Behindertenpauschbetrag ist, dass diese angemessen sind. Als angemessen hat der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich Aufwendungen für Privatfahrten bis zu 15.000 km im Jahr angesehen und dabei regelmäßig eine Kilometerpauschale von 0,52 DM vor 2001 und 0,30 EUR seit 2002 zugrunde gelegt. Eine Ausnahme von dieser Angemessenheitsregelung galt für Fahrten zu einem Arztbesuch. In diesen Fällen kam bei der Benutzung eines privateigenen Pkw unter Umständen der Ansatz der höheren tatsächlichen Kosten in Betracht. Von dieser Rechtsprechung ist der BFH in jüngst in der Entscheidung vom 19.5.2004 (III R 16/02) abgerückt.

Nunmehr gilt: Benutzt der schwer geh- und sehbehinderte Steuerpflichtige ein Kfz aus Anlass einer medizinischen Maßnahme (z.B. eines Arztbesuches), können die auf diese Maßnahme entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen nur noch bis zur Höhe der amtlichen Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ob sich die Fahrtkosten steuermindernd auswirken, richtet sich dann nach der eingangs angesprochenen zumutbaren Eigenbelastung, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpft.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.03.2005 entnommen.

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