Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Kinderkrankengeld -
Günstige Regelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 
 

  1. Krankengeld gibt es auch, wenn das Kind erkrankt ist
  2. Erforderliche Regelung im Arbeitsvertrag
  3. Voraussetzungen für die Gewährung des "Kinderkrankengeldes"
  4. Dauer und Höhe des Krankengeldes
  5. Beispiel
  6. Ersparnis für den Arbeitgeber

1. Krankengeld gibt es auch, wenn das Kind erkrankt ist
Haben Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, deren Kinder erkrankt sind und muss ein Elternteil dann wegen der Erkrankung des Kindes zu Hause bleiben weil das Kind zum Beispiel bei Windpocken Mumps oder Masern durch ein Elternteil zu betreuen ist, besteht für Sie als Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, das Gehalt des Mitarbeiters nach dem Lohnfortzahlungsgesetz weiter zu bezahlen.

Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers
Für die Fälle der Erkrankung des Kindes hat der Arbeitnehmer gegen seine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld (§ 45 SGB V). Gleichzeitig entfällt für Sie als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht. Sie müssen den Arbeitnehmer dann aber auch zwingend von der Arbeit freistellen.

2. Erforderliche Regelung im Arbeitsvertrag
Das bedeutet, dass Sie für diese Fälle die Lohnfortzahlung ausschließen können und der Arbeitnehmer für diesen Fall statt von Ihnen Geld von seiner Krankenkasse erhält. Dafür ist es aber erforderlich, dass die Lohnfortzahlung für den Fall der Erkrankung des Kindes ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das kann entweder schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder auch durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geschehen. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könnte folgendermaßen aussehen:

§ …. Krankheit

Die Gehaltsfortzahlung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers wird im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie die Gehaltsfortzahlung nicht aussetzen, sich aber intern von Ihrem Mitarbeiter den Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes abtreten lassen.

3. Voraussetzungen für die Gewährung des "Kinderkrankengeldes"

  1. Antrag
    Zunächst ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellt.
  2. Krankmeldung des Kindes
    Zudem muss eine Krankmeldung des Kindes vorgelegt werden. Diese Krankmeldung erhalten Sie auf Anfrage beim behandelnden Arzt bzw. Kinderarzt.
  3. Altersbegrenzung / keine Betreuungsmöglichkeit durch andere im Haushalt lebende Personen
    Kinderkrankengeld gibt es auch nur, wenn das Kind noch unter 12 Jahre alt ist. Eine weitere Hürde für die Gewährung ist es, dass im Haushalt keine Person leben darf, die in der Lage ist das Kind zu beaufsichtigen zu pflegen oder zu betreuen.

4. Dauer und Höhe des Krankengeldes
Für jedes Kind gibt es das Krankengeld für längstens 10 Arbeitstage im Jahr. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Zeitraum auf 20 Arbeitstage. Haben Sie mehrere Kinder, so gibt es maximal Kinderkrankengeld für 25 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden sind es wiederum 50 Arbeitstage.

Bei der Höhe des Kinderkrankengeldes wird 70 % des Nettoarbeitsenteltes mit 90 % des Bruttoarbeitsentgeltes vergleichen. Der kalendertäglich errechnete niedrigere Betrag stellt dann das Krankengeld dar, das dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin für die Dauer der Freistellung ausbezahlt wird.

5. Beispiel
Ein Mitarbeiter mit einem Kind verdient 2.000 EUR brutto im Monat. Sein Nettoverdienst beträgt 1.500 EUR. Das Kind hat Mumps und ist 10 Tage krank:

Dann errechnet sich das Kinderkrankengeld wie folgt:

  1. 70 % des Nettolohnes von 2.000 EUR = 1.400 EUR / 30 Tage = 46 EUR täglich
  2. 90 % des Nettolohnes von 1.500 EUR = 1.350 EUR / 30 Tage = 45 EUR.
  3. Höhe des Krankengeldes:
  4. Für die 10 Tage der Erkrankung erhält die Mitarbeiterin damit 450 EUR Krankengeld.

6. Ersparnis für den Arbeitgeber
Will man nun nur grob die Ersparnis an Lohnkosten für den Arbeitgeber errechnen, so kann man grob rechnen, dass die Arbeitgeberbelastung bei einem Bruttogehalt von 2.000 EUR nochmals um ca. 22 % steigt (Arbeitgenberanteil zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-) und Arbeitslosenversicherung)).

Die reinen Lohnkosten für den Mitarbeiter betragen im obigen Fall damit
1. Lohnkosten 2.000,00 EUR
2. Arbeitgeberanteil
(22% von 2.000,00 EUR)
440,00 EUR
Gesamtmonatsbelastung 2.440,00 EUR / 30 Tage
Tägliche Lohnkosten 81,33 EUR
Ersparnis bei
10 Krankheitstagen des Kindes
813,00 EUR

Da die Arbeitnehmerin 90 % Ihres Nettoverdienstes für diese 10 Tage ausbezahlt bekommt hat Sie für die 10 Tage lediglich einen "Verlust" von 50 EUR netto zu tragen. Damit auch dieser Verlust verschmerzt werden kann hätte der Arbeitgeber beispielsweise die Möglichkeit das in dem entsprechenden Monat mit einem Benzingutschein in Höhe von max. 44 EUR abzufedern.

Rechtsanwalt Manfred Weigt
für IWP Bicanski

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.03.2005 entnommen.

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