Presse - Aktuelle Veröffentlichungen

  Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die eigene Berufsausbildung  
 

  1. Abgrenzung von Privatsphäre und beruflicher Sphäre
  2. Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in 2003
  3. Gesetzesänderung: Erweiterter Sonderausgabenabzug ab 2004

1. Abgrenzung von Privatsphäre und beruflicher Sphäre
Das Einkommensteuergesetz lässt Kosten, die der Steuerpflichtige für die private Lebensführung aufgewendet hat, grundsätzlich nicht zum Abzug zu. Zu den nichtabsetzbaren privaten Kosten gehören auch solche für die Allgemeinbildung. Fortbildungskosten im Sinne von Aufwendungen, die für die Weiterbildung in einem erlernten und ausgeübten Beruf entstehen, erkennt der Gesetzgeber demgegenüber - sofern nachgewiesen - als Betriebsausgaben bei Freiberuflern respektive Werbungskosten bei Arbeitnehmern in unbegrenzter Höhe an.

Zwischen diesen regelmäßig unproblematischen Bereichen befindet sich eine "Grauzone" von Aufwendungen, die Steuerpflichtige für ihre Berufsausbildung bzw. für ihre Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf tätigen. Das Gesetz ließ derartige Kosten bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2003 nur im Rahmen eines Höchstbetrags von 920,- EUR als sog. Sonderausgaben zu. Insbesondere in der letzten Zeit kam es in diesem Bereich häufig zu Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem Fiskus.

2. Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in 2003
Der Bundesfinanzhof und die unterinstanzlichen Finanzgerichte sahen sich in unzähligen Verfahren mit der Frage konfrontiert, ob und inwieweit im Einzelfall Kosten für die Berufsausbildung bzw. für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf steuerlich absetzbar sind. Diese Frage stellte sich etwa bei einer Promotion. Der BFH erkannte früher die Aufwendungen für eine Dissertation in aller Regel nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, selbst wenn die Promotion für das Berufsziel erforderlich war und nach Eintritt in das Berufsleben erfolgte. Dem angehenden Doktor blieb also mit Blick auf die beträchtlichen Kosten des Promotionsprojekts nur der auf den niedrigen Höchstbetrag beschränkte Sonderausgabenabzug. Das dieser Rechtsprechung innewohnende Unrecht hat der BFH im Jahre 2003 erkannt und seine Spruchpraxis geändert. In jüngeren Entscheidungen tendiert der BFH immer mehr dazu, nach einem berufsqualifizierendem Abschluss entstehende Kosten der Weiterbildung im Zweifelsfall als unbeschränkt abzugsfähige Fortbildungskosten einzuordnen. Der den Rechtsweg beschreitende Steuerpflichtige kam immer öfter in den Genuss des vollen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs.

Der BFH entschied in seiner neueren Rechtsprechung ferner, dass Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten abziehbar sind. Als Konsequenz dieser Entscheidung hätte es nahe gelegen, Kosten für ein Erststudium generell als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen.

3. Gesetzesänderung: Erweiterter Sonderausgabenabzug ab 2004
Der Gesetzgeber sah die drohende Breitenwirkung der geänderten Spruchpraxis des BFH und hat nunmehr reagiert. Vom Veranlagungszeitraum 2004 an gelten danach folgende Grundsätze:

Aufwendungen für die berufliche Bildung nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung sowie Aufwendungen für ein zweites oder weiteres Studium zur beruflichen Weiterbildung gehören stets zu den grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Zu den nur beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören die Kosten für das Erststudium, also für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für den für diesen Fall eingreifenden Sonderausgabenabzug von 920,- EUR (bis VZ 2003) auf 4000,- EUR (ab VZ 2004) drastisch erhöht. Die Kosten für das Erststudium sind also bis zu einem Betrag von 4000,- EUR absetzbar, sofern sie durch Belege nachgewiesen werden können. Zu den Kosten gehören neben Studiengebühren auch Arbeitsmaterial, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, etc. Der Höchstbetrag gilt bei zusammenveranlagten Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.02.2005 entnommen.

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