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Der Steuergesetzgeber war erfreulicherweise zum Jahreswechsel 2004/2005 weniger aktiv als am Ende des Jahres 2003. Angesichts dessen sei die Darstellung an dieser Stelle auf einige wesentliche Neuerungen beschränkt.
- Senkung des Steuertarifs
- Nacherklärung von Einnahmen nach dem sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz
- Sukzessive Angleichung der Besteuerung von Renten und Pensionen
1. Senkung des Steuertarifs
Positiv stimmt die Absenkung der Einkommensteuertarife zum 1. Januar 2005. Der sog. Spitzensteuersatz beträgt 42 % in 2005 (2004: 45 %) und der Eingangssteuersatz liegt in 2005 bei 15 % im Vergleich zu 16 % im Vorjahr. Der Grundfreibetrag bleibt in beiden Jahren konstant bei 7664,- EUR in der Grundtabelle und 15329,-EUR in der Splittingtabelle.
2. Nacherklärung von Einnahmen nach dem sog. Strafbefreiungserklärungsgesetz
Steuerpflichtige, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben Einnahmen nicht versteuert haben, haben die Möglichkeit bis zum 31. März 2005 noch eine strafbefreiende Erklärung abzugeben. Zu Einzelheiten sei an dieser Stelle auf den separaten Newsletter des vergangenen Jahres zu diesem Thema verwiesen. Nicht fehlen soll hier aber der Hinweis, dass sich der Steuersatz für auf diese Weise nachversteuerte Einnahmen zum 1.1.2005 erhöht hat. Die Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer beträgt weiterhin 60 % der nacherklärten Einnahmen. Für die Einkommensteuer wird aber fortan ein Steuersatz von 35 % (statt 25 % bis 31.12.2004) auf diese Bemessungsgrundlage angewendet.
3. Sukzessive Angleichung der Besteuerung von Renten und Pensionen
Zum 1.1.2005 tritt das sog. Alterseinkünftegesetz in Kraft. Dieses hat u.a. die Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und staatlichen Pensionen zum Ziel. Das Gesetz geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - zurück, worin dieses die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt hatte. Die Neuregelung in dem Alterseinkünftegesetz führt zur stufenweise Umstellung auf das System der sog. nachgelagerten Besteuerung. Danach sollen Alterseinkünfte einheitlich erst dann zu versteuern sein, wenn diese an den sich im Ruhestand befindenden Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Konsequenz aus der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung ist die Freistellung der Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigkeitsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Renten werden ab dem Jahr 2005 zum Einstieg mit einem Anteil von 50 % versteuert. Für die folgenden Jahrgänge wird der Besteuerungsanteil jährlich bis zum Jahr 2040 erhöht.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.02.2005 entnommen.
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