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In der letzten Ausgabe des Newsletters wurden steuerliche Gestaltungschancen durch die Verlagerung von Einkünften auf Kinder vorgestellt. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH gilt es aber nicht nur bei Einkünfteverlangerungen im Familienverband wachsam zu sein. Auch einmalige Geldschenkungen an Kinder müssen mit Bedacht ausgeführt werden, um sie steuerlich optimal zu gestalten.
- Leicht abgewandelter Fall aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH
- Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 28.1.2004 (VIII R 21/02)
- Lehren aus dem Rechtsprechungsfall
- Fazit
1. Leicht abgewandelter Fall aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH
Ärztin A hat zwei Kinder im Alter von 22 und 24 Jahren. Beide Söhne befinden sich in der Berufsausbildung. Für die Zeit von Januar bis Juli 2004 erhielt sie für beide Söhne Kindergeld. Den Kindern wurde von einem nicht verwandten Freund der Familie jeweils ein Geldgeschenk i.H.v. 10.000,- EUR zugewendet. Der Geldbetrag war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen. Dementsprechend haben die Söhne das Geld in Wertpapieren angelegt. Aus dieser Anlage bezogen sie Zinsen i.H.v. 45,- EUR im Jahr 2004. Weiteres Vermögen und weitere Einkünfte hatten sie nicht.
Nachdem die Familienkasse von der Schenkung Kenntnis erhalten hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für die Zeit ab Januar bis Juli 2004 ausbezahlte Kindergeld zurück. Die Kasse vertrat die Auffassung, dass die Geldgeschenke Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, die zum Überschreiten der gesetzlichen Grenze von 7680,- EUR (Obergrenze für unschädliche Einkünfte und Bezüge des Kindes) führten und den Kindergeldanspruch für beide Söhne entfallen lassen. Der Einspruch der A blieb erfolglos. Ihre Klage beim Finanzgericht hatte aber Erfolg. Der BFH bestätigte die Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen A.
2. Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 28.1.2004 (VIII R 21/02)
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren ist davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. der Gewinn) und Bezüge (Geldbetrag, der zur Bestreitung des üblichen Unterhalts bestimmt und geeignet ist) des Kindes den Grenzbetrag von 7680,- EUR für das Jahr 2004 nicht überschreiten. Fraglich war im Streitfall, ob auch das Kindesvermögen unter den Begriff der Bezüge fällt. Dies hätte hier zur Folge, dass der Kindergeldanspuch für 2004 entfällt, weil der geschenkte Betrag von 10.000,- EUR die gesetzliche Grenze von 7680,- EUR überschreitet. Die Frage, ob der Begriff der Bezüge auch Geldschenkungen von dritter Seite umfasst, hat der BFH und die Vorinstanz zumindest für den Fall verneint, dass das geschenkte Vermögen den Kindern zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wurde.
3. Lehren aus dem Rechtsprechungsfall
Der BFH hatte den Fall zu entscheiden, indem ein Kind eine einmalige Geldzuwendung von einer nicht mit ihm verwandten Person zur Kapitalanlage erhält. Die Entscheidung dürfte zwar bei einer Schenkung einer mit den Kindern verwandten Person grundsätzlich ebenso ausfallen. Wichtig für die Beurteilung im Streitfall war aber, dass das Geld nicht zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts der Kinder geschenkt, sondern zweckgebunden zur Kapitalanlage zugewendet wurde. Nur für diesen Fall der einmaligen Geldzuwendung zu Anlagezwecken trifft der BFH in seinem Urteil eine Aussage.
4. Fazit
Sofern von dritter Seite, etwa durch einen Verwandten, einem Kind ein Geldgeschenk gemacht wird, sollte dieses nachweislich der möglichst langfristigen Kapitalanlage dienen. Für den Kindergeldanspruch der Eltern ist es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich, wenn der geschenkte Geldbetrag von dem Kind etwa bis zum Ende der Ausbildung in Wertpapieren angelegt wird. Zu beachten ist, dass kindereigene Bankdepots ausdrücklich auf den Namen der Kinder lauten und die Depots von Kindern und Eltern im Falle der Verwaltung durch die Eltern streng getrennt gehalten werden müssen. Sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Kinder sollten Eltern in jedem Fall im Namen der Kinder vornehmen.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.01.2005 entnommen.
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