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Der Familienverbund bietet eine Vielzahl von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Aussage gilt in besonderem Maße für Familien von Selbständigen. Die heutige Ausgabe des Newsletters beleuchtet den Nutzen des Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Freiberufler und seinem Kind in der elterlichen Praxis.
- Grundfreibetrag und Progressionsvorteil
- Gestaltungshinweis
- Grenzen für Einkünfte von Kindern über 18 Jahren
1. Grundfreibetrag und Progressionsvorteil
Das Einkommensteuergesetz nimmt das Existenzminimum von der Besteuerung aus. Deshalb zahlt ein gering verdienender Steuerpflichtiger überhaupt keine Steuern vom Einkommen. Der komplett freigestellte sog. Grundfreibetrag beträgt 7664,- EUR für 2004 und 2005. Jedes Kind bezahlt demnach jedenfalls dann keinen Cent Steuern, wenn sein zu versteuerndes Einkommen diesen Betrag nicht überschreitet. Der positive Effekt der Verlagerung von Einkünften auf Kinder kann bei Überschreiten des Grundfreibetrags ferner auf einen "Progressionsvorteil" zurückzuführen sein.
Bekanntlich steigt die Einkommensteuerschuld progressiv, d.h. der Steuersatz steigt mit steigender Bemessungsgrundlage an. Das führt dazu, dass der Grenzsteuersatz höher ist, als der durchschnittliche Steuersatz des Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen müssen von jedem verdienten Euro einen geringeren Prozentsatz an den Fiskus zahlen als gut verdienende. Diese Rahmenbedingungen bieten dem als Freiberufler tätigen Elternteil einen idealen Nährboden für familieninterne Steuergestaltungen.
2. Gestaltungshinweis
Die Vorteile der Verlagerung von Einkünften etwa durch ein Arbeitsverhältnis zwischen selbständigen Eltern und ihren Kindern liegen damit auf der Hand. Es gilt aber einige Faktoren zu beachten, damit das gewählte Modell ein Erfolg wird. Bei Kindern unter 18 Jahren besteht zwar aus steuerlicher Sicht keine Obergrenze für den Verdienst des Kindes. Allerdings ist hier in besonderem Maße im Rahmen der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses beachtlich, dass das Kind nach seinem Alter, seinen Vorkenntnissen und der zeitlichen Inanspruchnahme durch seine Schul- bzw. Berufsausbildung in der Lage sein muss, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen.
Gegebenfalls ist zivilrechtlich die Bestellung eines Pflegers und eine vormundschaftliche Genehmigung bei minderjährigen Kindern notwendig. Nicht ausreichend als Arbeitsleistung sind dabei gelegentliche Hilfeleistungen wie z.B. Telefondienste zu Hause oder Reisevorbereitungen, die üblicherweise im Familienkreis erbracht werden. Die Chancen für die Anerkennung steigen falls die Dienste des Kindes in der elterlichen Praxis erbracht werden. Die steuerliche Anerkennung fördert weiter das steigende Alter und die wachsende Qualifikation des Kindes z.B. durch die Aufnahme eines Medizinstudium. Die Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrages sollten möglichst weitreichend (aber realistisch) sein und genau konkretisiert werden.
Wie bei allen Verträgen mit nahen Angehörigen müssen auch Arbeitsverträge mit Kindern einem Fremdvergleich standhalten. Nicht übersehen sollte man, dass die Kinder durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in die Sozialversicherungspflicht hineinwachsen. Hier gelten gegenüber Arbeitsverträge mit fremden Angestellten keine Besonderheiten.
3. Grenzen für Einkünfte von Kindern über 18 Jahren
Bei Arbeitsverträgen mit Kindern über 18 Jahren sind die Chancen für eine steuerliche Anerkennung besonders gut. Schließlich üben die meisten Kinder neben dem Studium einen Nebenjob aus und die steigende Qualifikation macht den Arbeitseinsatz der Kinder für die elterliche Praxis wertvoller. Es gilt allerdings bei der Höhe des Arbeitslohns zwei Grenzen zu beachten. Zum einen fällt der Ausbildungsfreibetrag (924,- EUR) für ein auswärtig untergebrachtes Kind in der Veranlagung der Eltern weg, wenn die verlagerten Einkünfte 1848,- EUR überschreiten. Der Wegfall dieses moderaten Ausbildungsfreibetrag kann vor dem Hintergrund des winkenden erheblichen steuerlichen Vorteils aus der Einkünfteverlagerung aber regelmäßig in Kauf genommen werden.
Wesentlich wichtiger ist die gesetzliche Grenze der eigenen Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) und Bezüge des Kindes von 7680,- EUR für den VZ 2004, deren Überschreiten das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag entfallen lässt. Diese Grenze erhöht sich gegebenenfalls noch um solche Ausbildungskosten des Kindes, die nicht Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind. Ob man das Überschreiten dieser zweiten Grenze auch in Kauf nimmt, sollte der Steuerpflichtige im Einzelfall mit seinem Steuerberater prüfen. Denn an das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag knüpfen zahlreiche Vergünstigungen an, wie die Kinderzulage für ein selbstgenutztes Haus bzw. die selbstgenutzte Eigentumswohnung.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 01.01.2005 entnommen.
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