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  Alterssicherung durch Miete (Teil II)  
 

Gegenstand des letzten Newsletters waren einige Vorzüge der Miete als Element der Alterssicherung im Familienverbund. Im Folgenden soll anhand von 2 aktuellen Urteilen des BFH aufgezeigt werden, was zu beachten ist, um die Anerkennung derartiger Mietmodelle durch die Finanzverwaltung zu sichern.

  1. Gefahr der Einordnung eines Gestaltungsmodells als Rechtsmissbrauch
  2. Fall 1: Gestaltungsmissbrauch
  3. Fall 2: Kein Gestaltungsmissbrauch
  4. Fazit

1. Gefahr der Einordnung eines Gestaltungsmodells als Rechtsmissbrauch
Durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darf es nach § 42 AO nicht zu einer Steuervermeidung kommen. Ein solcher Rechtmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, "gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist". Diese schwer verständliche Formulierung des BFH soll letztlich nichts anderes aussagen, als das man tunlichst auch einen anderen (z.B. wirtschaftlichen) Grund für die Gestaltung erkennen können sollte, als die Steuerersparnis. Der BFH führt aber ausdrücklich aus, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht. Das gilt auch für Gestaltungen unter Angehörigen.

2. Fall 1: Gestaltungsmissbrauch
(BFH-Urt. V. 17.12.2003 -IX R 56/03)

Sohn S 1 erhält von seiner Mutter M im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück, an dem zugleich zugunsten der Mutter ein Wohnungsrecht eingetragen wurde. Die Mutter verzichtete am 7.5.1985 rückwirkend ab 1.1.1984 auf das Wohnungsrecht. S 1 verpflichtete sich, der Mutter M für die Aufgabe des Wohnungsrechts ab 1.1.1984 monatlich einen Betrag von 400,- DM als dauernde Last zu zahlen. Gleichzeitig schlossen S 1 und M mit Wirkung vom 1.1.1984 einen Mietvertrag, der eine monatliche Kaltmiete von 400,- DM vorsah. Sohn S 1 machte in seiner Einkommensteuererklärung im Streitjahr 1998 Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von über 50.000,- DM sowie die dauernde Last i.H.v. 4.800,- DM als Sonderausgaben geltend.

Im Fall erhält die Mutter 400,- DM im Monat für die Aufgabe des Wohnungsrechts und zahlt 400,- DM dafür, die Wohnung weiter nutzen zu können. Beide Rechtsgeschäfte führen zu einem Ausgleich der Zahlungspflichten und dienen nur dazu, dem S die Abziehbarkeit der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen. Der BFH hat es als rechtmissbräuchlich angesehen, wenn nur wechselseitige Zahlungspflichten begründet werden, sich damit aber die wirtschaftliche Position des Nutzenden nicht verändert.

3. Fall 2: Kein Gestaltungsmissbrauch
(BFH-Urt. V. 10.12.2003 -IX R 12/01)

Der Vater des Sohns S 2 übertrug diesem ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. S 2 gewährte seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein unbeschränktes ausschließliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Obergeschosses des Hauses. Über die Nutzung der Räume war der Abschluss eines Mietvertrages vorgesehen. S 2 war verpflichtet, die Wohnung auf seine Kosten innen und außen instand und bewohnbar zu halten. S 2 war außerdem verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 400,- DM als dauernde Last zu zahlen. Nach dem mit den Eltern abgeschlossenen Mietvertrag betrug die monatliche Miete 500,- DM zzgl. Nebenkosten. S 2 investierte im Rahmen umfangreicher Renovierungsmaßnahmen einen auf das Obergeschoss entfallenden Betrag i.H.v. 23.818,- DM, so dass ein Werbungskostenüberschuss von ./. 22.360,- DM entstand. Diesen Verlust sowie die dauernde Last i.H.v. 2.800,- DM machte S 2 in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH sah die Rückanmietung als nicht rechtsmissbräuchlich an. Die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung seien getrennt zu beurteilen. Insbesondere sei jede Vereinbarung für sich allein - wirtschaftlich - sinnvoll. Wer sein Grundstück gegen Versorgungsleistungen (z.B. dauernde Last) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, erhält damit die Mittel für seinen Lebensunterhalt. Diese Mittel kann er gleichermaßen für die Anmietung des übertragenen Objekts oder eines fremden Objekts verwenden. Mietvertrag und Wohnungsrecht sind dieser Rechtsprechung nach nebeneinander möglich und der Mietvertrag hielt im Fall zudem einem Fremdvergleich stand. S 2 konnte hier also den gesamten Verlust aus Vermietung und Verpachtung absetzen und zusätzlich die dauernde Last als Sonderausgaben abziehen.

4. Fazit
Bei einer Übertragung einer Immobilie zur Alterssicherung ist es wichtig, dass sich wirtschaftlich etwas ändert. Der Nettomietzins sollte immer höher ausfallen, als die zu zahlende dauernde Last, um die Anerkennung durch das Finanzamt zu sichern.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.12.2004 entnommen.

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